Erziehung und Paragraphen - Alles rund um Rauchen, Trinken oder Ausgehen

Daniela von Treuenfels
Erziehung und Paragraphen - Alles rund um Rauchen, Trinken oder Ausgehen

Eltern-Sein nach Recht und Gesetz: Machen Sie den Selbsttest oder fragen Sie den "Jugendschutz-Rechner". "Ihr 15-jähriger Sohn will in Begleitung volljähriger Freunde um 19 Uhr zum Tanzen in eine Gaststätte gehen - und kündigt an, dort das eine oder andere Bier trinken zu wollen. Darf er das laut Jugendschutzgesetz?"

Die Antwort gibt der Schnelltest auf der Seite jugendschutzaktiv.de des Bundesfamilienministeriums und sie lautet: "Nein. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nicht ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person bei öffentlichen Tanzveranstaltungen aufhalten, sie dürfen auch keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen." Wer sich durch die restlichen Fragen hangelt, wird mal wieder feststellen, dass man eben nicht alles weiß. Aber Eltern wissen jetzt, wo's steht.

Auf jugendschutzaktiv.de finden Eltern Antworten auf folgende Fragen: Welche Ziele hat das Gesetz? Welche Rolle spielt das Grundgesetz? Und: Welche Vorschriften gibt es sonst noch im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes? Das Jugendschutzgesetz soll Kinder und Jugendliche stärken und schützen, indem es bestimmte Aktivitäten und Handlungen in der Öffentlichkeit sowie den Medienkonsum an bestimmte Altersstufen bindet. Die einzelnen Regelungen des Gesetzes richten sich in erster Linie an Erwachsene und nicht an die Kinder und Jugendlichen selbst. Adressaten sind vor allem Eltern sowie Gewerbetreibende und Veranstalter.

Was darf mein Kind nach dem Jugendschutzgesetz und was noch nicht? Welche Videos darf es sehen? Wie lange darf es sich im Club aufhalten? Wie lange darf es ausgehen? Darf mein Kind in meinem Auftrag Zigaretten besorgen? Im "Jugendschutz-Rechner" finden Eltern nach Altersstufen und Rubriken gestaffelt, exakte Antworten auf Ihre speziellen Fragen. Die Auswahl der Altersgruppe 12-13 Jahre und des Stichworts "Videospiele" ergibt beispielsweise: "Ihrem Kind dürfen in der Öffentlichkeit nur Videospiele angeboten, verliehen, verkauft, überlassen oder anderweitig zugänglich gemacht werden, die ohne Altersbeschränkung sind bzw. ab 0 Jahren, ab 6 Jahren oder ab 12 Jahren freigegeben sind oder wenn es sich bei den Videospielen um gekennzeichnete Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt. Ihr Kind darf in der Öffentlichkeit keine Videospiele erhalten, die ab 16 Jahren oder ab 18 Jahren ("keine Jugendfreigabe") freigegeben sind oder die keine Alterskennzeichnung aufweisen. In Spielhallen ist der Aufenthalt grundsätzlich nicht gestattet, es sei denn kurzfristig zur Abholung eines Erwachsenen."

In der Rubrik "Aus der Praxis" finden Eltern Erklärungen für jene Begriffe, die ihnen im Alltag des Öfteren begegnen, wie z.B. "Altersfreigaben", "Alterskennzeichnungen" und "personensorgeberechtigt". Zusätzlich können Sie ein Formular herunterladen, mit dem Sie eine zeitlich begrenzte, schriftliche Erziehungsbeauftragung (Aufsicht) mit einer Begleitperson verbindlich vereinbaren können.

Mehr Informationen gibt es hier: www.jugendschutzaktiv.de

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