Impfpflicht gegen Masern kommt

26. Dez 2019

Daniela von Treuenfels
Impfpflicht gegen Masern kommt

Der Bundesrat hat im Dezember 2019 den Weg für ein Masernschutzgesetz freigemacht. Es muss jetzt vom Bundestag verabschiedet werden und soll ab März 2020 gelten. Ungeimpfte Kinder können dann vom Besuch einer Kita ausgeschlossen werden. Bei Impfverweigerung drohen Bußgelder bis 2.500 Euro.

Kinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Daher ist für sie künftig beim Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte oder Schule, eine vollständige Masern-Schutzimpfung nachzuweisen. Auch Personen, die dort arbeiten, sollen gegen die gefährliche Infektionskrankheit geimpft sein. Diese Regelungen sind unter anderem im „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“ enthalten. Das neue Gesetz sieht auch die Möglichkeit freiwilliger Reihenimpfungen in Schulen vor. So sollen weitere Infektionskrankheiten wie Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten bekämpft werden.

Die wichtigsten Eckpunkte:

• Vor der Aufnahme in Kindertagesstätten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen müssen alle Kinder nachweisen, dass sie beide von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen gegen Masern erhalten haben.
• Personen, die in diesen Einrichtungen arbeiten wollen, müssen ebenfalls eine vollständige Masern-Schutzimpfung nachweisen.
• Auch in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften müssen sowohl Bewohner als auch dort Tätige die Impfungen nachweisen.
• Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.
• Kinder, die schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen, die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 erbringen.
• Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten aufnehmen.
• Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, müssen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen.
• Alle Ärztinnen und Ärzte (außer Zahnärztinnen und Zahnärzte) dürfen Schutzimpfungen durchführen.
• Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen anbieten.

Informationen zur Impfpflicht auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums

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