Kita-Gesetz regelt umstrittene Zuzahlungen

23. Dez 2020

Daniela von Treuenfels
Kita-Gesetz regelt umstrittene Zuzahlungen

2018 traten in Berlin einige Änderungen für die Betreuung der Jüngsten in Kraft. Kitaplätze wurden für Eltern kostenfrei. Außerdem wurden die umstrittenen und konfliktträchtigen Zuzahlungen neu geregelt.

Seit dem 1. Januar 2018 haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf bis zu sieben Stunden Förderung pro Tag ohne Bedarfsprüfung (Teilzeitförderung). Vorher galt der Anspruch nur für bis zu fünf Stunden (Halbtagsförderung).

Die Frage von Zuzahlungen wurde neu geregelt. Das betrifft zusätzlich vereinbarte, regelmäßige Zahlungen (nicht: Kosten für einmalige Ausflüge oder Veranstaltungen). Ziel der Regelung ist es, Eltern vor ungewollten, finanziellen Verpflichtungen zu schützen. Kitas werden öffentlich finanziert und sind ab dem 1. August 2018 gebührenfrei. Zuzahlungen sollen die Ausnahme darstellen.

Das Gesetz sieht vor:
- Zuzahlungen dürfen nur für besondere Angebote, die nicht die vom Land Berlin finanzierten Leistungen betreffen und die von den Eltern gewünscht werden, erhoben werden. Ausdrücklich unzulässig sind zum Beispiel Zahlungen für Aufnahmegebühren, Kautionen, Reservierungsgebühren, Freihaltegelder, Erstausstattungsbeträge und vergleichbare Zahlungen. Eltern können jederzeit einseitig die Vereinbarung kündigen, ohne den Kita-Platz zu verlieren. Für Eltern-Initiativ-Kitas können aufgrund ihrer besonderen Rechtsform abweichende Regelungen getroffen werden.
- Die Höhe der Zuzahlungen muss angemessen sein. Zuzahlungen müssen bei der Senatsverwaltung spätestens einen Monat im Voraus angezeigt werden.

Infos dazu:

www.berlin.de/kostenbeteiligung

www.daks-berlin.de/themen/finanzierung


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