17. Apr 2018
Für Extra-Leistungen wie zusätzliche Sportangebote, Bio-Essen oder Sprachunterricht dürfen Kita-Betreiber künftig höchstens 90 Euro pro Kind und Monat von Eltern verlangen.
Dieser Betrag darf jedoch nur dann voll ausgeschöpft werden, wenn
auch Frühstück und Vesper angeboten werden. Das sieht die Neuregelung
der Zuzahlungen im Kita-Bereich vor, auf die sich die Senatsverwaltung
für Bildung, Jugend und Familie und die Trägerverbände der Berliner
Kitas geeinigt haben. Sie tritt zum 1. September 2018 in Kraft und soll
Eltern vor unangemessenen finanziellen Forderungen schützen.
Wie
es in einer Mitteilung der Bildungsverwaltung weiter heißt, ist ein
abgestuftes Modell vorgesehen, das jeweils klare Regelungen für
Zusatzbeiträge von bis zu 30 Euro, bis zu 60 Euro oder zwischen 60 und
90 Euro definiert. Durch ein neu eingeführtes Meldeverfahren wird
Transparenz im Bereich der Kita-Zuzahlungen hergestellt, bei
Regelverstößen sind die Anrufung einer Schiedsstelle und Sanktionen
möglich.
- Jeder Träger ist verpflichtet, auf Wunsch der Eltern einen Platz anzubieten, für den keine Zuzahlungen entstehen. Der Abschluss eines Betreuungsvertrags darf nicht von Zuzahlungen abhängig gemacht werden.
-
Eine Zuzahlungsvereinbarung muss jederzeit mit einer Frist von einem
Monat zum Monatsende gekündigt werden können. Die Kündigung durch die
Eltern darf nicht zu einer Kündigung des Betreuungsvertrags durch den
Träger führen.
- Zuzahlungen sind regelmäßige (meist monatliche)
Zahlungen für zusätzliche Leistungen. Zahlungen für einmalige
Veranstaltungen im Rahmen des Kita-Alltags fallen nicht darunter.
- Ausnahme Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten
(EKT): In einer EKT haben Eltern keinen Anspruch auf einen
zuzahlungsfreien Platz. Vereinbarte Zuzahlungen können nicht einseitig
gekündigt werden, grundsätzlich gilt hier die
Mehrheitsentscheidung im Trägerverein. Die Obergrenze von 90 Euro gilt
aber auch für diese Einrichtungen.
- Zuzahlungen dürfen nicht die bereits vom Land Berlin finanzierten Leistungen betreffen. Unzulässig sind insbesondere Zuzahlungen für rechtlich vorgegebene Personal- und Raumstandards, Aufnahmegebühren, Kautionen oder Freihaltegelder.
- Zuzahlungen müssen angemessen sein.
-
Der maximal zulässige monatliche Höchstbetrag für Zuzahlungen inklusive
Frühstück und Vesper beträgt insgesamt 90 Euro pro Kind.
- Für
Frühstück und Vesper gelten 30 Euro pro Kind und Monat als grundsätzlich
angemessen (20 Euro Frühstück, 10 Euro Vesper). Im Einvernehmen
zwischen Träger und Eltern kann in diesen Fällen auf einen Nachweis über
die Verwendung verzichtet werden.
- Bis zu einem Gesamtbetrag
von 60 Euro (inkl. Frühstück und Vesper) können Trägerleistungen
gebündelt als „Paket“ angeboten werden.
- Überschreitet der
Gesamtbetrag der Zuzahlungen 60 Euro pro Kind und Monat, müssen alle
besonderen Leistungen für die Eltern einzeln auswählbar sein.
-
Der Träger ist verpflichtet, der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend
und Familie spätestens einen Monat vor Beginn der Umsetzung eine
Zuzahlungsregelung zu melden. Werden keine Zuzahlungen erhoben, ist eine
einmalige Fehlanzeige erforderlich.
- Zuzahlungsvereinbarungen sind schriftlich abzuschließen.
- Die Verwendung der Zuzahlungen muss den Eltern einmal jährlich nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden.
-
Bei Hinweisen auf Pflichtverletzungen ist ein einheitliches,
transparentes Verfahren vorgesehen, mit vorgegebene Fristen für
Stellungnahmen und dem Recht der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend
und Familie, Unterlagen des Trägers einzusehen. Zur möglichst
einvernehmlichen Beilegung von Konflikten wird eine Schiedsstelle
eingerichtet.
- Bei Pflichtverletzungen bestehen abgestufte
Sanktionsmöglichkeiten, z. B. Kürzung, Einbehaltung und Rückforderung
von Geldern bis hin zur Kündigung des Trägers bei schwerwiegenden
Vertragsverletzungen.
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