05. Okt 2022
Wenn Einzugsbereiche der Grundschulen sich ändern, muss für die Aufnahme des Geschwisterkindes in die ehemals „zuständige“ Schule ein Antrag gestellt werden.
Wie ist das geregelt? An den Elternfortbildner und Schulberater Constantin Saß wurde dieses Thema herangetragen:
Das
Einzugsgebiet unserer Grundschule hat sich nach der Einschulung unserer Tochter
geändert, so dass unser jüngerer Sohn, der kommendes Jahr schulpflichtig wird, einer
anderen Schule zugeteilt wird. Da die Grundschule der Tochter sehr beliebt ist,
wurde uns bereits angedeutet, dass eine Ummeldung des jüngeren Kindes an diese
Schule nicht garantiert werden kann.
Müssen wir davon ausgehen, dass unser Sohn nun in eine ganz andere
Schule eingeschult wird oder gibt es trotzdem irgendeine Chance trotz des
veränderten Einzugsgebietes?
Steigende Schülerzahlen und Schulneugründungen machen es regelmäßig notwendig, die Einschulungsbereiche der Grund- und Gemeinschaftsschulen bedarfsgerecht anzupassen. Das Schul- und Sportamt des Bezirks ist zur regelmäßigen Überprüfung aller Einschulungsbereiche verpflichtet, um sicherzustellen, dass den im jeweiligen Einzugsgebiet wohnenden schulpflichtigen Kindern der ihnen gesetzlich zustehende Schulplatz an der zuständigen Grundschule bereitgestellt werden kann.
Sollte sich der Einschulungsbereich seit der Einschulung Ihres älteren Kindes verändert haben und Sie wünschen, dass das jüngere Geschwisterkind trotzdem die gleiche Schule besuchen kann, haben Sie die Möglichkeit, einen formlosen Antrag zu stellen, dass Ihr jüngeres Kind dem selben Einschulungsbereich zugeordnet wird.
Eine entsprechende Regelung sieht das Berliner Schulgesetz seit einigen
Jahren für den von Ihnen beschriebenen Fall vor: Dort heißt es sinngemäß, dass für schulpflichtige Kinder, die aufgrund einer zwischenzeitlichen
Anpassung des Einschulungsbereichs nicht mehr im Einzugsgebiet der Grundschule
wohnen, die als zuständige Grundschule von einem älteren Geschwisterkind
besucht wird, durch die Erziehungsberechtigten beantragt werden kann, dass das
einzuschulende Kind den Schülerinnen und Schülern gleichgestellt wird, die in
diesem Einschulungsbereich wohnen. Bei erfolgreicher Zulassung des Antrages
wird diese Schule dann (als Ausnahme) wieder zu der für sie zuständigen
Grundschule [vgl. §55a (3) SchulG].
Auf diesem Wege beantragen Sie also hinsichtlich des Grundschul-Einzugsgebietes den selben Status für Ihr Kind, der sonst eigentlich nur für die Kinder aus dem betreffenden Einschulungsbereich gilt. Begründen Sie den Antrag ausdrücklich mit der Beschulung des älteren Geschwisterkind an dieser Schule. Nach Annahme des Antrages muss dann keine Ummeldung beantragt werden und es besteht kein Nachteil gegenüber den Kindern aus dem Einzugsgebiet der gewünschten Schule.
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