27. Mai 2021
Kinder, deren Geschwisterkind eine andere Schule als die Einzugsschule besuchen, haben keinen Anspruch auf den Geschwisterbonus, wenn sie nicht die Einzugsschule besuchen, sondern durch Umschulungsantrag auf eine andere Schule gehen.
Wie ist das geregelt? Die unabhängige Schulberaterin Ruby Mattig-Krone hatte in ihrem Mailpostfach dieses Anliegen:
Unsere beiden Kinder besuchen eine staatliche Grundschule, die nicht in unserem Einzugsgebiet liegt. Unser zweites Kind konnte dort auch aufgenommen werden.
Jetzt soll unsere Jüngste eingeschult werden. Weil die Kapazitäten erschöpft sind, wurde unser Aufnahmeantrag abgelehnt. Wir hätten nur an der Schule in unserem Einzugsgebiet ein Recht auf einen Schulplatz.
Ist das rechtens?
Ihr Unmut ist nachvollziehbar. Geschwisterkinder an unterschiedlichen Grundschulen zu haben, kann für die Familie einen erheblichen Mehraufwand bedeuten.
Doch die Schulen sind verpflichtet, zunächst die Kinder aus ihrem Einzugsgebiet aufzunehmen. Wie diese Räume genau zugeschnitten sind, wurde vom Bezirksamt festgelegt. Die Pläne sind in der Regel auf den Webseiten der Bezirke veröffentlicht.
Wenn Ihre Kinder ihren Schulplatz aufgrund eines Umschulungsantrags erhalten haben, gibt es für Geschwisterkinder kein Recht auf Aufnahme. Wenn Ihr zweites Kind ebenfalls aufgenommen wurde, dann nur deshalb, weil es im Einzugsbereich nicht genug Erstklässler gab und daher Schulplätze frei waren.
Ein Recht auf Aufnahme als Geschwisterkind hat das Kind nur an der Einzugsschule.
Deswegen ist es so wichtig, dass Sie sich schon bei der Einschulung des ersten Kindes Gedanken machen, ob Sie das Risiko eingehen wollen, dass womöglich durch einen Umschulungsantrag das Geschwisterkind nicht an eben dieser Schule angenommen werden kann.
Die rechtliche Grundlage dafür bildet die Grundschulverordnung.
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