01. Mär 2023
Nach einer sachgemäßen Behandlung mit einem Kopflausmittel dürfen Kinder wieder die Kita und die Schule besuchen.
Wie ist das geregelt? Die unabhängige Schulberaterin Ruby Mattig-Krone hatte in ihrem Mailpostfach dieses Anliegen:
Die Schule meiner Kinder besteht auf einem Attest nach Kopfläusebefall der Kinder von einem Kinderarzt. Begründung: Die Schulkonferenz hat einen Beschluss gefasst, wonach alle Kinder nach Kopfläusebefall nur mit einem gültigen Attest, das Kopfläusefreiheit bescheinigt, wieder in die Schule dürfen.
Andere
Schulen haben hier andere Regelungen. Welcher ist der korrekte Weg?
Ein solcher Beschluss ist nicht gültig, da er eindeutig über die gesetzlichen Vorgaben – in diesem Fall der Gesundheitsverwaltung – hinaus geht. Demnach darf ein Attest nur nach mehrmaligem Kopflausbefall verlangt werden. Die Eltern müssen allerdings die „sachgerecht durchgeführte Behandlung“, also die Anwendung geeigneter Mittel, schriftlich bestätigen.
Die Schulkonferenz darf keine Gesetzes- oder Verwaltungsvorgaben durch eigene Maßnahmen verändern, weder in abgeschwächter noch in verstärkender Form.
Informationen der Senatsverwaltung für Gesundheit zum Umgang
mit Kopfläusen in Gemeinschaftseinrichtungen finden sich hier:
service.berlin.de
Unser Infoartikel zum Thema Kopfläuse
Ruby Mattig-Krone beantwortet als unabhängige Schulberaterin Elternfragen. Wir veröffentlichen ausgewählte Beispiele zu aktuellen Themen oder allgemeinen Angelegenheiten.
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Wissenswertes zur Elternmitwirkung in Berliner Schulen gibt es auch auf den Seiten der Bildungsverwaltung:
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