15. Mär 2022
Wenn ein Klassenelternvertreter aus seinem Amt ausscheidet, ist die Nachfolge nicht geregelt.
Wie ist das geregelt? Die unabhängige Schulberaterin Ruby Mattig-Krone hatte in ihrem Mailpostfach dieses Anliegen:
Unsere Elternvertreterin ist vor einiger Zeit aus Zeitmangel von ihrem Amt zurückgetreten. Uns ist nicht klar, wie die Nachfolge bestimmt werden soll. Kann der Stellvertreter das Amt übernehmen oder muss neu gewählt werden?
Da die Elternversammlung kein Gremium im schulgesetzlichen Sinn ist, gibt es auch keine Stellvertreter-Regelung. Die Elternversammlung kann Stellvertreter wählen, muss dies aber nicht. Insofern ist auch nicht geregelt, wie im Fall eines Rücktritts eines oder beider Klassenelternsprecher zu verfahren ist. Insofern kann die Elternversammlung frei entscheiden: Das Amt kann unbesetzt bleiben, der Stellvertreter kann nachrücken, aber auch eine Neuwahl ist denkbar.
In jedem Fall ist aber in der Zwischenzeit die Vertretung jetzt stimmberechtigtes Mitglied der Gesamtelternvertretung. Denn Stellvertreter sind Abwesenheitsvertreter, und da die bisherige Elternvertreterin nicht mehr an der GEV teilnimmt, nimmt die Vertretung ihren Platz ein.
Dies gilt übrigens auch analog für die höheren Gremien, die ebenfalls Mitglieder in schulische Konferenzen und Bezirks- bzw. Landesgremien entsenden. Hier können jeweils Stellvertreter gewählt werden. Aber es gibt auch hier keine Regelung, ob diese nachrücken oder es eine Neuwahl gibt.
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