01. Nov 2022
Mehrsprachige Familien oder sprachbegeisterte Kinder und Eltern finden in Berlin das Angebot der Staatlichen Europa-Schule. Für die Aufnahme muss die sprachliche Kompetenz in einem Test nachgewiesen werden.
Eltern, die die Aufnahme ihres Kindes in eine andere als die zuständige Grundschule wünschen, können eine so genannten „Umschulungsantrag“ stellen. Dieser Antrag ist bei der zuständigen Grundschule, also der „Einzugsschule“ einzureichen.
Zu diesen anderen Grundschulen zählt neben den Gemeinschaftsschulen auch die Staatliche Europa-Schule Berlin (SESB) als Schulen besonderer pädagogischer Prägung, für die besondere Aufnahmekriterien gelten. Denn anders als bei den Gemeinschaftsschulen verfügen die Standorte der Staatlichen Europa-Schule über keinen eigenen Einschulungsbereich. Sie stehen daher grundsätzlich allen Berliner Schülerinnen und Schülern offen.
Voraussetzung für die Aufnahme in eine Staatliche Europa-Schule ist allerdings die Eignung des Schulanfängers. Denn der Unterricht erfolgt bilingual, also zweisprachig. Es können daher ausschließlich Kinder Aufnahme finden, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Partnersprache altersgemäß wie eine Mutterspache sprechen, etwa
Bilinguale Kinder müssen in der Sprachstandserhebung
die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache
auf annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung).
Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die Staatliche Europa-Schule in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache von den Erziehungsberechtigten angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen.
Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen, annähernd muttersprachliche Kenntnisse, wenn mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.
Die Ergebnisse eines diesen Anforderungen nicht genügenden Sprachtests sind im Rahmen einer Ablehnung grundsätzlich anfechtbar, die Erfolgsaussichten sind jedoch gering. Denn dies setzte einen Fehler bei der Durchführung des Sprachtests, dessen Auswertung oder der Bewertung der sprachlichen Kompetenzen des Kindes voraus, aufgrund derer ein Anspruch auf Aufnahme in die gewünschte Schule bzw. auf weitere Berücksichtigung im Vergabeverfahren oder auf Neuüberprüfung der Sprachkenntnisse besteht.
Bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse kommt der Schule ein so genannter Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt überprüfbar ist. Denn die Bewertung ist das Ergebnis komplexer fachlicher sowie aus dem jeweiligen konkreten Prüfungsgeschehen resultierender Erwägungen.
Eine gerichtliche Korrektur von Prüfungsentscheidungen kommt danach grundsätzlich nur in Betracht, wenn Verfahrensfehler begangen, anzuwendendes Recht verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt unterstellt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
Darüber hinaus haben Eltern und deren Kinder im Falle einer Ablehnung keinen Anspruch auf Durchführung eines Wiederholungsversuchs. Denn, so die umstrittene Haltung des Berliner Verwaltungsgerichts: Ein Sprachstandstest ist keine Prüfung.
Der für das Prüfungsrecht geltende Grundsatz, wonach die Wiederholung einer nicht bestandenen, berufsrelevanten Prüfung (einmalig) ermöglicht werden muss, ist nicht auf Überprüfungen sprachlicher Kompetenzen bei der Aufnahme in eine Grundschule übertragbar. Der Besuch der Grundschule stellt für Schulanfänger den ersten Kontakt mit einer Bildungseinrichtung dar; sie eröffnet als solche noch nicht den späteren beruflichen Werdegang, auch wenn durch ein besonderes pädagogisches Profil einer bestimmten Schule - wie etwa an einer Staatlichen Europa-Schule - bereits spezifische Kenntnisse vermittelt werden können.
Demgegenüber stellen sich die Vergabeverfahren auch an der Staatlichen Europa-Schule nicht selten aus anderen Gründen als fehlerhaft dar. Die Verfahren um Aufnahme an diesen Schulen sind - unabhängig von den Ergebnissen der Sprachstandserhebung – vielschichtig. Bei der Durchführung passieren manchmal Fehler, die einen Widerspruch gegen die Ablehnung des begehrten Schulplatzes durchaus erfolgreich machen können.
Andreas Jakubietz ist Rechtsanwalt in Berlin. Er ist als Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Bereich Bildungsrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Schulrechts und des Hochschulzulassungsrechts tätig. Der Jurist ist Vater einer Tochter und lebt in Zehlendorf.
Seine Beiträge sind als allgemeine Information zu verstehen, die eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Im Einzelfall empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Schulrecht zu konsultieren.
Die Rechtsfragen:
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Darf das so sein? Warum geht das nicht? Wie ist das geregelt? Unsere Kolumnisten klären Schulrechtsfragen: Schulrechtsanwalt Andreas Jakubietz stellt Fallbeispiele aus seiner beruflichen Praxis vor. Die langjährigen Elternvertreter Constantin Saß und Ruby Mattig-Krone beantworten Elternfragen.
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