22. Dez 2021
Mit kleinen Betrügereien in die gewünschte Grundschule: lieber nicht. Der Schwindel mit dem angeblichen Umzug in den Einzugsbereich fliegt oft genug auf.
Um ihren Kindern ein förderliches Lernumfeld zu bieten, vergleichen vor allen bildungsnahe Eltern die umliegenden Grundschulen anhand der für sie einsehbaren Schulmerkmale, wie etwa dem Schulprofil.
Nach einer Studie des Sachverständigenrats für Integration und Migration (SVR) stellen aus diesem Grunde rund zehn Prozent aller Eltern in Großstädten einen Antrag auf Wechsel der zuständigen Grundschule.
Doch nicht jeder hält sich hierbei an die Spielregeln. So behaupten Eltern, dass sie im Einschulungsbereich ihrer Wunschgrundschule leben, obwohl dies nicht stimmt. Doch seit einiger Zeit prüfen die Schulämter den angegebenen Wohnsitz genau. Schließlich wird denjenigen Kindern, die tatsächlich im Einschulungsbereich der Grundschule wohnen, die Plätze weggenommen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Praxis der Berliner Schulämter, Scheinanmeldungen anlassbezogen nachzugehen und hierbei zu prüfen, ob das Kind tatsächlich unter der angegebenen Meldeadresse wohnt, wiederholt bestätigt.
Zwar hätten die Schulämter bei der Frage, ob die angegebene Wohnung einer Schülerin oder Schülers im Einschulungsbereich der Grundschule liege, grundsätzlich die melderechtlichen Verhältnisse und Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde zu legen. Ergäben sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls offensichtliche Anhaltspunkte (z.B. Antragstellung unmittelbar vor der Auswahlentscheidung des Schulamts) dafür, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprechen und daher ein Scheinwohnsitz vorliegen könnte, sei die Schulverwaltung hieran nicht gebunden.
In dem zu entscheidenden Fall sei die Behörde zu Recht von einem Scheinwohnsitz ausgegangen, so das Verwaltungsgericht Berlin. Denn die Ummeldung in eine dem Onkel gehörende Zwei-Zimmer-Wohnung kurz vor Ablauf der schulischen Anmeldefrist sei nicht plausibel erklärt worden, zumal die Mutter allein mit drei Kindern aus der bisherigen und mutmaßlich größeren Wohnung ausgezogen sein wolle (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 08. August 2017 – VG 9 L 416.17 –). Ein Anspruch auf Aufnahme in die beantragte Berliner Grundschule bestehe unter diesen Voraussetzungen daher nicht. Denn die Sorgeberechtigte habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Kind zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung im Einschulungsbereich der Grundschule wohnte und demnach vorrangig in diese Schule aufzunehmen war.
Fazit: Rechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn Eltern den Wohnsitz verlegen, damit das Kind eine bestimmte Grundschule besuchen kann. Der Wohnsitzwechsel muss dann aber tatsächlich erfolgt sein und gegebenenfalls glaubhaft geltend gemacht werden können. Eine Scheinanmeldung kann daher nicht nur zum „Verlust“ des Aufnahmeanspruchs, sondern auch des zunächst erhaltenen Schulplatzes schlechthin führen.
Andreas Jakubietz ist Rechtsanwalt in Berlin. Er ist als Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Bereich Bildungsrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Schulrechts und des Hochschulzulassungsrechts tätig. Der Jurist ist Vater einer Tochter und lebt in Zehlendorf.
Seine Beiträge sind als allgemeine Information zu verstehen, die eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Im Einzelfall empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Schulrecht zu konsultieren.
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