27. Aug 2021
Neustart, Reset, Tapetenwechsel – nach einer eher unglücklich verlaufenen Schullaufbahn bleibt oft nur ein Schulwechsel. Die Eintragungen in der Schülerakte bleiben jedoch bestehen.
Schulinterne - nachteilige - Eintragungen über Schülerinnen und Schüler und ihrer pädagogischen und rechtlichen Folgen sind datenschutzrechtlich zulässig.
Nach dem Berliner Schulgesetz sind sämtliche gegen den Schüler getroffenen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, insbesondere mündliche Tadel, schriftliche Verweise, Ausschluss vom Unterricht oder die Umsetzung in eine Parallelklasse schriftlich zu dokumentieren.
Wegen der nachteiligen Auswirkungen solcher Einträge ist Streit programmiert. Eltern und deren minderjährige Kinder sind daher nicht selten bemüht, die Schülerakte / den Schülerbogen in ihrem Sinne zu bereinigen. Sie verlangen, stigmatisierende Eintragungen zu löschen bzw. zu entfernen, insbesondere im Zusammengang eines beabsichtigten Schulwechsels.
Ein Anspruch auf Bereinigung der Schülerakte in diesem Sinne besteht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin grundsätzlich nicht. Auch nicht unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung. Nach den Bestimmungen dieser Verordnung haben die Betroffenen das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern unter anderem einer der folgenden Gründe zutrifft:
Die personenbezogenen Daten sind
Wann hiervon im Fall der Schülerakte auszugehen ist, regelt im Einzelnen die Berliner Schuldatenverordnung. Diese sieht ausdrücklich vor, dass ein Schulwechsel gerade keinen Zweckwegfall begründet. Denn nur so könne, so das Verwaltungsgericht Berlin, die Schülerakte ihren Zweck erfüllen, die Entwicklung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Schülers über seine Schullaufbahn hinweg sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar zu machen.
Das Kriterium „unrechtmäßige Verarbeitung von Daten“ wird nur selten erfüllt sein. Nach dem Berliner Schulgesetz dürfen Schulen nämlich personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern und ihren Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen, schulbezogenen Aufgaben erforderlich ist. Soweit es etwa um die Speicherung von personenbezogenen Daten von Schülern über Pflichtverletzungen und deren pädagogische und rechtliche Folgen gehe, sei, so das Verwaltungsgericht weiter, die Speicherung für die Aufgabenerfüllung der Schule erforderlich, da die Auswahl einer zukünftigen pädagogischen Maßnahme stets auch von der Beurteilung des Verhaltens des Schülers in vergleichbaren zurückliegenden Situationen abhängig sei.(vgl. VG Berlin, Beschluss v. 28. Februar 2020 – VG 3 L 1028.19)
Lediglich Unterlagen über getroffene Ordnungsmaßnahmen werden gemäß den Bestimmungen der Schuldatenverordnung in der Regel nach dem Ablauf von drei Schuljahren nicht mehr benötigt, wenn danach keine weiteren Ordnungsmaßnahmen ergriffen worden sind.
Nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verbleibt den Betroffenen das Recht, die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Bei dem Tatbestandsmerkmal der „Unrichtigkeit“ handelt es sich um ein objektives Kriterium, das nur auf Tatsachenangaben, nicht aber auf Werturteile anwendbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2020 – 1 S 397/19)
Andreas Jakubietz ist Rechtsanwalt in Berlin. Er ist als Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Bereich Bildungsrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Schulrechts und des Hochschulzulassungsrechts tätig. Der Jurist ist Vater einer Tochter und lebt in Zehlendorf.
Seine Beiträge sind als allgemeine Information zu verstehen, die eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Im Einzelfall empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Schulrecht zu konsultieren.
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