07. Jan 2022
Lehrkräfte dürfen Smartphone & Co. einziehen, aber nicht zu lange. Und sie müssen es den Kindern persönlich zurückgeben, nicht den Eltern. So ist die Rechtslage:
Alltag in jedem Klassenzimmer: Einige Kinder haben noch nicht verstanden, wann sie das Smartphone wegstecken sollen. Wenn Lehrer die Nutzung während des Unterrichts verbieten, stellt dies eine Störung des Unterrichts bzw. der Erziehungsarbeit der Schule dar. Nicht selten reagieren Lehrer mit einem Handyverbot.
Ob und unter welchen Voraussetzungen Lehrer bzw. die Schule gegen die Nutzung eines Handys vorgehen können, ist in den Schulgesetzen geregelt. So bestimmt etwa § 62 Abs. 3 Schulgesetz Berlin, dass
„die Lehrkraft im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel entscheidet, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird“.
Die Wegnahme des Handys als Erziehungsmaßnahme ist danach jedenfalls dann ohne weiteres zulässig, wenn eine Schülerin oder ein Schüler während des Unterrichts wiederholt die Aufmerksamkeit auf das Handy richtet. Gegen eine solche Maßnahme kann nach Ansicht der Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht vorgegangenen werden. Denn sie stellen wegen ihres pädagogischen Wesens und des eher geringfügigen Gewichts des damit verbundenen Grundrechtseingriffs in der Regel keinen Verwaltungsakt dar, der mit einem Widerspruch oder einer Klage angreifbar wäre.
Hingegen ließe sich die Wegnahme des Handys dann als Verwaltungsakt verstehen und damit angreifbar sein, wenn diese sich über einen vertretbaren, also unangemessen langen Zeitraum erstreckt. Dies dürfte z.B. dann der Fall sein, wenn die Einziehung etwa für die Dauer von mehr als einer Woche ausgesprochen wird. Dann nämlich wird der mit der Wegnahme des Handys verfolgte Zweck, die Durchsetzung des Erziehungsauftrags der Schule, in der Regel bereits erreicht sein. Maßgeblich sind aber auch insoweit immer die konkreten Umstände des Einzelfalls, also die tatsächlichen Verhältnisse und Vorkommnisse des zu beurteilenden Falls.
Entsprechendes gilt in Fällen, in denen die getroffene Erziehungsmaßnahme, wie etwa die Wegnahme des Handys, keinen Erfolg (mehr) verspricht, weil die betreffende Schülerin bzw. der Schüler sich beharrlich über das Handyverbot hinwegsetzt. Dann können nach § 63 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes Berlin Ordnungsmaßnahmen getroffen werden, wie etwa ein schriftlicher Verweis oder der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen.
Ordnungsmaßnahmen können im Wege des Widerspruchs bzw. der Klage angegriffen werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Schule insbesondere bei der Wahl der Ordnungsmaßnahme ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zukommt, in den das Gericht nicht korrigierend eingreifen darf. Gerichtlich überprüfbar ist lediglich, ob die Schule bei ihrer Entscheidung die Umstände berücksichtigt hat, die nach der Sachlage für diese Entscheidung von Bedeutung waren und ob die verhängte Ordnungsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Verhältnismäßig in diesem Sinne ist eine Maßnahme, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt, zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist und - unter Abwägung der gegenläufigen Rechte und Interessen der Schule einerseits und des Schülers andererseits – schließlich auch angemessen ist.
So wäre beispielsweise der Ausschluss vom Unterricht von bis zu zwei Wochen unverhältnismäßig, wenn der fortgesetzten Nutzung des Handys bereits durch einen schriftlichen Verweis begegnet werden kann.
Grundsätzlich unverhältnismäßig wäre es schließlich, wenn die Schule das eingezogene Handy an die Eltern herausgibt. Soweit also keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Aushändigung an die Eltern rechtfertigen würden, bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Handy in der Regel an den Schüler persönlich zurückzugeben ist.
Andreas Jakubietz ist Rechtsanwalt in Berlin. Er ist als Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Bereich Bildungsrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Schulrechts und des Hochschulzulassungsrechts tätig. Der Jurist ist Vater einer Tochter und lebt in Zehlendorf.
Seine Beiträge sind als allgemeine Information zu verstehen, die eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Im Einzelfall empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Schulrecht zu konsultieren.
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