Umschulung Spezial: „wesentliche Erleichterung der Betreuung“

13. Dez 2021

von Andreas Jakubietz
Umschulung Spezial: „wesentliche Erleichterung der Betreuung“

Für die Aufnahme in die „Wunschgrundschule“ müssen Eltern gute Gründe darlegen. Der Nachweis einer erleichterten Betreuung des Kindes kann Erfolg haben.

Was Eltern tun können, noch bevor sie einen Ablehnungsbescheid des Schulamts erhalten haben:

Wie sich aus den Bestimmungen des Schulgesetzes Berlin ergibt, ist ein schulpflichtiges Kind zur Erfüllung seiner Schulpflicht grundsätzlich an der zuständigen Grundschule aufzunehmen. Ein Anspruch auf Aufnahme an einer anderen Grundschule besteht demgegenüber nur unter besonderen Voraussetzungen. So ist einem Umschulungsantrag auf Besuch der Wunschschule im Rahmen freier Plätze etwa dann stattzugeben, wenn das Kriterium „Beeinträchtigung längerfristig gewachsener Bindungen“, dem bei der Auswahlentscheidung ganz besonderes Gewicht zukommt, erfüllt ist.

Daneben können Eltern die Erfolgschancen einer vorrangigen Aufnahme an ihrer Erstwunschschule verbessern, wenn sie bereits bei der Antragstellung darlegen, dass

„der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse“ (vgl. § 55a Abs. 2 SchulG Berlin).

Dies setzt nicht nur voraus, dass die Verhältnisse an der gewählten Grundschule aus Sicht der Eltern günstiger als an der zuständigen Grundschule sind. Insoweit genügt nach Ansicht der Verwaltungsgerichts Berlin nicht bereits der erkennbare Wunsch, die Arbeitsabläufe so effizient wie möglich zu gestalten und hierbei insbesondere vertraute Wege und soziale Netzwerke einzubeziehen.

Ebenso wenig die Behauptung, die Eltern seien voll berufstätig, die sorgeberechtigte Mutter sei zudem alleinerziehend, sie hätten keine Verwandten in Berlin oder Umgebung und könnten ihr Kind nicht regelmäßig zur Schule bringen und abholen. Denn insofern bedürfte es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin hinreichend konkrete Angaben zum Inhalt, Umfang und Ort ihrer Beschäftigung, die es den Eltern im Bedarfsfall nicht möglich oder unzumutbar machten, Betreuungsgemeinschaften mit anderen Eltern zu bilden (vgl. VG Berlin, Entscheidung vom 22. Juli 2019 - VG 9 L 294.19).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Einzelnen zu begründen, warum die Betreuung beim Besuch der zuständigen Grundschule nicht gewährleistet werden kann. Ein Beispiel: Wenn das Kind bis 18:00 Uhr den Hort besuchen soll, kann die Begründung des Umschulungsantrags auf die Betreuung durch die Großeltern gestützt werden, sofern die Eltern im Schichtdienst tätig sind und deshalb eine Abendbetreuung erforderlich ist.


Andreas Jakubietz ist Rechtsanwalt in Berlin. Er ist als Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Bereich Bildungsrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Schulrechts und des Hochschulzulassungsrechts tätig. Der Jurist ist Vater einer Tochter und lebt in Zehlendorf.

Seine Beiträge sind als allgemeine Information zu verstehen, die eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Im Einzelfall empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Schulrecht zu konsultieren.

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