Zuweisung an eine andere Grundschule

03. Nov 2023

von Andreas Jakubietz
Zuweisung an eine andere Grundschule

Es gibt kein Recht auf einen Platz an einer bestimmten Schule. Das gilt auch für die Grundschule im Einzugsbereich. Gegen ablehnende Aufnahmeentscheidungen gibt es die Möglichkeit des Widerspruchs.

Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme ihres Kindes an der gewünschten Grundschule, soweit deren Aufnahmekapazität dies zulässt. Ist diese überschritten, findet ein Auswahlverfahren zwischen den Bewerberkindern statt.

Betraf dies in der Vergangenheit vor allem Fälle, in denen die Aufnahme in eine andere als die zuständige Grundschule, also der so genannten „Wunschgrundschule“, begehrt wurde, erstreckt sich dies jüngst auch auf Schulanfänger aus dem (eigenen) Einschulungsbereich der Grundschule, in deren Einzugsgebiet diese wohnen (so genannte „Einzugsschule“).

In diesem Fall kann das Schulamt gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG Berlin einen Schulanfänger nach Anhörung der Eltern und unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege einer anderen Grundschule zuweisen. Die Entscheidung ist hierbei nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei sind zwei wesentliche gesetzliche Regelungen zu beachten:

Zum einen misst das Schulgesetz Berlin den Wünschen der Eltern besondere Bedeutung zu. Diese sind daher zwingend vor der Entscheidung anzuhören. Zum anderen hat das Schulamt eine konkret individuelle Überprüfung der Wege aller möglicherweise betroffenen Schülerinnen und Schüler vorzunehmen. Erst nach Auswertung der Wünsche der Eltern und dem Abgleich der Schulwege kann die Schulbehörde auf einer sachgerechten Grundlage auswählen, welche Schulanfänger außerhalb ihres Einschulungsbereichs eingeschult werden müssen.

Die Vielschichtigkeit dieser Vorgaben führt nicht selten zu fehlerhaften Auswahlentscheidungen der Schulämter. Sie sollten daher grundsätzlich angegriffen werden. Dies betrifft zum einen die ablehnende Aufnahmeentscheidung und zum anderen die - in der Regel zugleich verfügte - Zuweisung an eine andere Grundschule.

Hierbei handelt es sich um zwei Verwaltungsakte, also zwei behördliche Maßnahmen, gegen die die Eltern im Wege des Widerspruchs, der Klage sowie des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (Eilverfahren) jeweils vorgehen können (Näheres hierzu finden Sie hier).

Andreas Jakubietz ist Rechtsanwalt in Berlin. Er ist als Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Bereich Bildungsrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Schulrechts und des Hochschulzulassungsrechts tätig. Der Jurist ist Vater einer Tochter und lebt in Zehlendorf.

Seine Beiträge sind als allgemeine Information zu verstehen, die eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Im Einzelfall empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Schulrecht zu konsultieren.

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