Corona-Testpflicht an Schulen ist rechtmäßig

29. Mai 2022

Daniela von Treuenfels
Corona-Testpflicht an Schulen ist rechtmäßig

Die Verpflichtung von Schülerinnen und Schülern zum Selbsttest in der Schule ist rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mehrere Eilanträge zurückgewiesen.

Nach der „Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus“ und den Vorgaben der Bildungsverwaltung dürfen Schüler nur am Unterricht teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal pro Woche einem Corona-Test unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist.

Dagegen haben mehrere Eltern Beschwerde eingereicht, die sämtlich zurückgewiesen wurden. So begegne die Testpflicht an Schulen keinen durchgreifenden Bedenken, begründet das Gericht seine Entscheidung. Sie sei formell rechtmäßig und könne unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite als notwendige Schutzmaßnahme angeordnet werden. Dies verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot oder den Parlamentsvorbehalt.

Der Gesetzgeber habe den Ländern bewusst einen Spielraum gesetzt. Es bestünden keine Bedenken gegen die Regelung der Testpflicht durch Rechtsverordnung. Es liege keine unzulässige Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler mit Beschäftigten in Büro- und Verwaltungsgebäuden vor, für die keine Testpflicht mehr gelte. Denn bei Letzteren falle es im Grundsatz leichter als in Schulen insbesondere in der Primarstufe, die Hygienemaßnahmen umzusetzen.

Zu beanstanden sei auch nicht, dass der Verordnungsgeber geimpfte und genesene Schülerinnen und Schüler nicht von der Testpflicht ausnehme. Denn das Robert-Koch-Institut schätze die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch ein und schließe eine Infizierung allein durch eine Impfung oder Genesung nicht aus. Zudem könnten Schülerinnen und Schüler, die sich nicht in der Schule testen lassen wollten, Testalternativen etwa in Testzentren in Anspruch nehmen und der Schule eine Bescheinigung hierüber vorlegen.

Dass Berlin mittlerweile als einziges Bundesland die Testpflicht in Schulen anordne, begründe keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung, denn dieser Grundsatz fordere nur eine Gleichbehandlung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des Verordnungsgebers.
Wegen „niedriger Eingriffsintensität“ sei zudem eine Eilbedürftigkeit nicht gegeben.

Gegen die Beschlüsse kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Beschlüsse der 3. Kammer vom 27. Mai 2022 (VG 3 L 143/22, u.a.)

Quelle: Presseinformation des Berliner Verwaltungsgerichts

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