23. Mär 2020
Seit dem 1. März gilt in ganz Deutschland das Masernschutzgesetz. Alle, die in Bildungseinrichtungen lernen, lehren oder anderweitig tätig sind müssen bis spätestens 31. Juli einen Impfschutz oder eine Immunität nachweisen.
Die wichtigsten Informationen für Eltern in Kürze:
Alle
Kinder, die in einer Kita oder in der Kindertagespflege betreut werden
und mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder
eine Masernimmunität aufweisen. Alle betreuten Kinder, die mindestens
zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen
nachweisen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern.
Kinder
unter einem Jahr können also ohne Nachweis aufgenommen werden. Die
Leitungen müssen jedoch darauf achten, dass der jeweilige Nachweis bei
Erreichen der Altersgrenzen vorliegen muss. Alle anderen Kinder dürfen
ohne Nachweis nicht in Kita oder Kindertagespflege neu aufgenommen und
betreut werden.
Die vorzulegenden Dokumente sind dabei dieselben wie in der Schule, siehe unten.
Für Eltern ist wichtig: Jede Schülerin und jeder Schüler an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen ist verpflichtet, der Schulleitung einen Nachweis über den Masernimpfstatus vorzulegen.
1. Impfbuch oder ärztliches Zeugnis, aus dem sich ergibt, dass ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht;
2. ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass Immunität gegen Masern besteht;
3. ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann;
4.
Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer anderen Einrichtung,
dass für das Kind dort bereits ein Nachweis vorgelegt worden ist.
Wird
der Nachweis für eine Schülerin oder einen Schüler nicht vorgelegt, ist
die Schulleitung verpflichtet, die Schülerin oder den Schüler an das
Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt kann ein Bußgeldverfahren
einleiten, wenn der Nachweispflicht nicht entsprochen wird. Wenn ein
Jugendlicher nicht mehr schulpflichtig ist, kann er vom Schulbesuch
ausgeschlossen werden. Bei schulpflichtigen Kin-dern ist das nicht
möglich.
Der Impfschutz der Schulanfänger soll zukünftig im Rahmen
der Einschulungsuntersuchung geprüft werden. Ein Schulbesuch ist in
jedem Fall verpflichtend, die Schulpflicht gilt auch für Kinder, die
keinen Impfschutz nachweisen (können).
Fragen zur Impfpflicht beantwortet die Bildungsverwaltung ausführlich auf Ihrer Internetseite:
www.berlin.de/sen/bjf/informationen-zur-masern-impfpflicht
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Darf das so sein? Warum geht das nicht? Wie ist das geregelt? Unsere Kolumnisten klären Schulrechtsfragen: Schulrechtsanwalt Andreas Jakubietz stellt Fallbeispiele aus seiner beruflichen Praxis vor. Die langjährigen Elternvertreter Constantin Saß und Ruby Mattig-Krone beantworten Elternfragen.
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