Masernschutzgesetz: Länder fordern Änderungen

29. Apr 2019

Daniela von Treuenfels
Masernschutzgesetz: Länder fordern Änderungen

„Grundsätzlich positiv“ findet der Bundesrat den Entwurf der Bundesregierung für ein Masernschutzgesetz. Die Länderkammer fordert jedoch in einzelnen Punkten Änderungen. Während das geplante Bußgeld für Eltern von Schulkindern Akzeptanz findet, wenden sich die Ländervertretungen gegen ein Kita-Besuchsverbot für nicht geimpfte Kinder.

In einer Stellungnahme vom 20. September 2019 problematisiert der Bundestag das Vorhaben, dass Personen, die keinen Impfnachweis erbringen können, die Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung verwehrt werden soll. Hierdurch würden der Zugang zu Bildungseinrichtungen und die damit einhergehende Förderung von Chancengleichheit konterkariert.

Dazu heißt es in der Stellungnahme:

"Für die Aufnahme der Kinder, deren Erziehungsberechtigte keinen Impfnachweis erbringen wollen oder können, spricht insbesondere, dass Kinder, für die der Besuch einer Kita aus verschiedensten Gründen besonders wichtig ist, ausgeschlossen und damit Erfolge bei der Erreichbarkeit eingeschränkt würden. Der Ansatz eines möglichst barrierefreien Zugangs zu Bildungseinrichtungen und die damit einhergehende Förderung von Chancengleichheit würden damit konterkariert. Weiter stellt sich die dringende Frage, ob nicht gerade in den Fällen, in denen auf Seiten der Erziehungsberechtigten keine strikten Vorbehalte gegen eine Masernimpfung bestehen, der Einrichtungsbesuch im Hinblick gerade auf eine Impfung förderlich sein kann. Auch bei entsprechenden strikten Vorbehalten auf Seiten der Erziehungsberechtigten könnte ein Einrichtungsbesuch diese Vorbehalte gerade abbauen. Darüber hinaus würde zum Beispiel ein Betreuungsverbot von nicht mehr schulpflichtigen Erwachsenen, die im Rahmen ihrer Berufsausbildung die Berufsschule besuchen, deren Aussichten, eine abgeschlossene Berufsausbildung zu erwerben, nachhaltig beeinträchtigen, unter Umständen sogar verhindern. Dies betrifft auch Geflüchtete."


Bußgeldvorschriften streichen

Gestrichen werden sollte nach Ansicht des Bundesrates die Bußgeldvorschriften, die die Einrichtungsleitung sanktionieren, wenn sie eine nicht geimpfte Person aufnimmt bzw. das Gesundheitsamt nicht rechtzeitig über einen fehlenden Impfschutz informiert.
Zudem müsse die Verantwortung für die Nachweiskontrolle über den Impfschutz in Gemeinschaftseinrichtungen richtigerweise beim Einrichtungsträger und nicht bei der Einrichtungsleitung liegen.

Kindertagespflege nicht überfordern

Bedenken haben die Länder dagegen, dass die Kindertagespflege mit dem geplanten Gesetz zur Gemeinschaftseinrichtung erklärt wird. Zwar sei es sinnvoll, die Kindertagespflege in den Geltungsbereich des Masernschutzgesetzes aufzunehmen. Sie als Gemeinschaftseinrichtung zu definieren hätte allerdings zur Folge, dass sie künftig die gleichen hygienischen Anforderungen wie Gemeinschaftseinrichtungen erfüllen müsste. Dies sei für die Kindertagespflege nicht machbar. Der Bundesrat fürchtet deshalb, dass es zu Schließungen von Kindertagespflegestellen kommen kann.

Was die Bundesregierung im Masernschutzgesetz plant

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung müssen Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kitas oder auch Asylbewerberheimen künftig gegen Masern geimpft sein. Auch Beschäftigte solcher Einrichtungen oder im medizinischen Bereich müssen nachweisen, dass sie geimpft oder aber gegen die Krankheit immun sind. Die Impfung soll es bei jedem Arzt geben, mit Ausnahme des Zahnarztes.

Es drohen Bußgelder

Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, droht nach dem Gesetzentwurf ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro. Das Bußgeld kann auch gegen Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen. Nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen oder Bewohner solcher Einrichtungen müssen nach den Neuregelungen ebenfalls mit Bußgeldern rechnen.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung.

Die Stellungnahme findet sich hier: www.bundesrat.de

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