Masernschutzgesetz: Regelungen in Kitas und Schulen

23. Mär 2020

Daniela von Treuenfels
Masernschutzgesetz: Regelungen in Kitas und Schulen

Seit dem 1. März gilt in ganz Deutschland das Masernschutzgesetz. Alle, die in Bildungseinrichtungen lernen, lehren oder anderweitig tätig sind müssen bis spätestens 31. Juli einen Impfschutz oder eine Immunität nachweisen.

Die wichtigsten Informationen für Eltern in Kürze:

Kita

Alle Kinder, die in einer Kita oder in der Kindertagespflege betreut werden und mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masernschutzimpfung oder eine Masernimmunität aufweisen. Alle betreuten Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen mindestens zwei Masernschutzimpfungen nachweisen oder eine ausreichende Immunität gegen Masern.
Kinder unter einem Jahr können also ohne Nachweis aufgenommen werden. Die Leitungen müssen jedoch darauf achten, dass der jeweilige Nachweis bei Erreichen der Altersgrenzen vorliegen muss. Alle anderen Kinder dürfen ohne Nachweis nicht in Kita oder Kindertagespflege neu aufgenommen und betreut werden.
Die vorzulegenden Dokumente sind dabei dieselben wie in der Schule, siehe unten.

Schule

Für Eltern ist wichtig: Jede Schülerin und jeder Schüler an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen ist verpflichtet, der Schulleitung einen Nachweis über den Masernimpfstatus vorzulegen.

1. Impfbuch oder ärztliches Zeugnis, aus dem sich ergibt, dass ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht;
2. ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass Immunität gegen Masern besteht;
3. ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann;
4. Bestätigung einer staatlichen Stelle oder einer anderen Einrichtung, dass für das Kind dort bereits ein Nachweis vorgelegt worden ist.

Wird der Nachweis für eine Schülerin oder einen Schüler nicht vorgelegt, ist die Schulleitung verpflichtet, die Schülerin oder den Schüler an das Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt kann ein Bußgeldverfahren einleiten, wenn der Nachweispflicht nicht entsprochen wird. Wenn ein Jugendlicher nicht mehr schulpflichtig ist, kann er vom Schulbesuch ausgeschlossen werden. Bei schulpflichtigen Kin-dern ist das nicht möglich.
Der Impfschutz der Schulanfänger soll zukünftig im Rahmen der Einschulungsuntersuchung geprüft werden. Ein Schulbesuch ist in jedem Fall verpflichtend, die Schulpflicht gilt auch für Kinder, die keinen Impfschutz nachweisen (können).

Fragen zur Impfpflicht beantwortet die Bildungsverwaltung ausführlich auf Ihrer Internetseite:

www.berlin.de/sen/bjf/informationen-zur-masern-impfpflicht

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