31. Jul 2025
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie zur Betreuung ihres kranken Kindes nicht zur Arbeit gehen können.
Der Anspruch bestehe, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet habe oder infolge einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sei, heißt es in der Antwort (21/855) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (21/657) der AfD-Fraktion.
Voraussetzung sei außerdem, dass keine andere im Haushalt lebende Person für die Betreuung des gesetzlich versicherten Kindes zur Verfügung stehe und dem Elternteil für die Zeit der Arbeitsverhinderung kein Anspruch auf bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber zustehe.
Mit einer gesetzlichen Neuregelung Anfang 2024 wurde den Angaben zufolge der Anspruch für die Jahre 2024 und 2025 auf bis zu 15 Tage pro Kind und Elternteil festgelegt. Alleinerziehende erhalten bis zu 30 Tage pro Kind. Für Eltern mit mehreren Kindern erhöht sich der Gesamtanspruch pro Elternteil auf bis zu 35 Tage im Kalenderjahr, für Alleinerziehende auf bis zu 70 Tage.
Ohne eine Anschlussregelung würde die Höchstzahl der Kinderkrankengeldtage ab 2026 wieder auf zehn Anspruchstage pro Kind und insgesamt 25 Tage reduziert (für Alleinerziehende 20 Tage und insgesamt 50 Tage). Die Bundesregierung prüfe derzeit, ob die Regelung zum Kinderkrankengeld angepasst werden könne, heißt es in der Antwort weiter.
aus "Heute im Bundestag" vom 17.7.2025
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