17. Dez 2020
Eine Petition mit der Forderung nach einer Regelung zur vereinfachten Namensänderung des Kindes, "auch gegen den Willen des nicht sorgeberechtigten Elternteils" soll dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) "als Material" überwiesen werden.
Die entsprechende Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses an den Bundestag wurde am Mittwoch mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen bei Ablehnung der AfD-Fraktion verabschiedet.
Begründet wird die Petition unter anderem damit, dass die Änderung des Familiennamens unzureichend geregelt sei. Es gebe sehr viele Familien, bei denen ein Elternteil das alleinige Sorgerecht habe und der andere Elternteil sich weder um das Kind kümmere noch Unterhalt zahle. Im Falle einer Heirat mit einem neuen Lebenspartner sei lediglich die Einbenennung des Geburtsnamens - mit der Folge eines Doppelnamens - möglich, es sei denn, der nicht sorgeberechtigte Elternteil stimme einer Umbenennung zu. Dies sei jedoch aus unterschiedlichen Gründen selten der Fall. Die Befugnisse des Familiengerichts bei zu entscheidenden Härtefällen müssten daher erweitert werden, fordern die Petenten. Im Lebensalltag würden sich "Mehrfachnamen" als äußerst schwierig gestalten. Hinzu komme die Härte, einen Namen tragen zu müssen, zu dem kein Bezug bestehe.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung schreibt der Petitionsausschuss: Haben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nach Paragraf 1617 Absatz 1 BGB den Familiennamen des Kindes wirksam bestimmt oder der allein sorgeberechtigte Elternteil dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt, "so sind diese Erklärungen in der Regel bindend, da für das Namensrecht in Deutschland der Grundsatz der Namenskontinuität prägend ist". Das bedeute, dass Namensänderungen vom Gesetz nur in Ausnahmefällen vorgesehen sind.
Ein solcher Ausnahmefall liege beispielsweise vor, wenn der Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind nach Paragraf 1618 BGB ihren Ehenamen erteilen (Einbenennung). Mit dieser Vorschrift soll Eheleuten unter Wahrung der Interessen und Rechte der übrigen Beteiligten ermöglicht werden, das Kind nur eines Ehegatten auch namensrechtlich in die neue Familie zu integrieren. Eine Einbenennung sei aber nur möglich, so lange das Kind minderjährig ist und bedürfe der Einwilligung des anderen Elternteils, "wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt", heißt es in der Vorlage. Verweigert der andere Elternteil eine Einwilligung in die Einbenennung, könne diese vom Familiengericht ersetzt werden, "wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist".
Der Petitionsausschuss weist in seiner Beschlussempfehlung darauf hin, dass BMJV und BMI eine Arbeitsgruppe mit Experten aus Justiz, Forschung und Verwaltung zu einer umfassenden Reform des Namensrechts eingerichtet hätten. In einem von der Arbeitsgruppe im März 2020 auf der Internetseite des BMJV veröffentlichten Eckpunktepapier für eine Novellierung des deutschen Namensrechts seien Vorschläge für eine umfassende Reform formuliert worden. "In der Praxis hat sich nämlich gezeigt, dass das deutsche Namensrecht zu kompliziert, zu unübersichtlich und in Teilen sogar in sich widersprüchlich ist. Bürgerinnen und Bürger wünschen sich klare Regeln und einfachere Möglichkeiten zur Namensänderung", heißt es in der Vorlage.
Nach Mitteilung der Bundesregierung sollen die von
der Arbeitsgruppe entwickelten Vorschläge nun der Öffentlichkeit präsentiert
und zur fachlichen Diskussion gestellt werden. Die Bundesregierung wolle in der
nächsten Legislaturperiode über einen Reformvorschlag entscheiden, teilt der
Petitionsausschuss mit, der die Eingabe für geeignet hält, "in die diesbezüglichen
Diskussionen und politischen Entscheidungsprozesse einbezogen zu werden".
Quelle: Heute im Bundestag vom 16.12.2020
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