05. Jan 2026
Die Bundesregierung will die Ganztagsangebote während der Schulferien ausbauen.
Das sieht ein entsprechender Gesetzentwurf (21/3193) „zur Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag“ vor.
Der Ganztagsausbau sei ein zentrales Vorhaben für mehr Vereinbarkeit von Familie und Beruf und für die Stärkung von Bildungs- und Teilhabechancen von Kindern. Der Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung habe eine hohe Dynamik im Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ausgelöst. Gleichzeitig leiste der Ganztag einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung des Fachkräftepotenzials, begründet die Regierung die Zielrichtung im Entwurf.
Zur Rolle der Jugendarbeit führt die Regierung außerdem aus: „Die Jugendarbeit ist in den Zeiten der Schulferien von besonderer Bedeutung. Die Ferienzeit schafft für Kinder Raum für Erholung sowie für Selbstorganisation und kann nach den individuellen Interessen, Bedarfen und Wünschen der Kinder gestaltet werden. Die Angebote der Jugendarbeit stellen dabei einen wertvollen und etablierten Beitrag dar, um auf diese Bedarfe einzugehen. In den Zeiten der Schulferien sollen daher - zusätzlich zu den bereits vorgesehenen rechtsanspruchserfüllenden Angeboten der Schulen, der Tageseinrichtungen und ihrer Kooperationspartner - Angebote der öffentlichen Träger und der anerkannten freien Träger der Jugendhilfe unmittelbar rechtsanspruchserfüllend wirken. Der Gesetzentwurf sieht die Einbindung der Jugendarbeit in den Schulferien vor und knüpft diese zugleich an weitere Voraussetzungen zur qualitäts- und rechtssicheren Ausgestaltung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung.“
Konkret sieht der Gesetzentwurf für die Schulferienzeiten eine Klarstellung zu einer Erfüllungsmodalität bezüglich des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter vor. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmeregelung für die Schulferienzeiten, wonach der künftige Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung in den Schulferienzeiten als erfüllt gilt, sofern Angebote der Jugendarbeit nach Paragraf 11 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) eines öffentlichen Trägers oder eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden.
aus "Heute im Bundestag" vom 11.12.2025
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