Regelung zu Stiefkindadoption

Quelle: Bundestag

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2019 beschlossen, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

Das teilt die Bundesregierung in einer Unterrichtung mit. Dabei geht es um den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 (1 BvR 673/17 (BGBl. I S. 737)) zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien.

Mit dem Gesetz soll die Stiefkindadoption durch eine Person zugelassen werden, die mit dem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Eine solche liege in der Regel vor, heißt es in dem Gesetz, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben. Das Gericht hatte den vollständigen Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung zu treffen.

Quelle: Heute im Bundestag (hib) vom 9.1.2020

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