Streichung von Werbeverbot für Abtreibungen beschlossen

22. Jun 2022

Quelle: Bundestag

Der Rechtsausschuss hat am Mittwochmorgen die Streichung des sogenannten Werbeverbotes für Schwangerschaftsabbrüche im Strafgesetzbuch beschlossen.

Zudem soll das Recht von Ärztinnen und Ärzten und anderer Einrichtungen, sachlich über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren, nunmehr auch im Schwangerschaftskonfliktgesetz festgeschrieben werden. Für den Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/1635) in geänderter Fassung stimmten die Vertreter der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP bei Gegenstimmen von CDU/CSU und AfD. Anträge von Union (20/1017) und AfD (20/1505, 20/1866), die sich jeweils gegen das Vorhaben gerichtet hatten, sowie der Linken (20/1736), die weitergehende Forderungen gestellt hatte, fanden keine Mehrheit. Die Vorlagen will der Bundestag am Freitag abschließend beraten.

Der Regierungsentwurf sieht vor, den Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches („ Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“) zu streichen. Urteile, die aufgrund dieser Norm erlassen worden sind, sollen aufgehoben werden. Zudem sollen Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes so angepasst werden, dass sowohl medizinisch indizierte als auch medizinisch nicht indizierte Schwangerschaftsabbrüche erfasst werden.

Der Ausschuss beschloss auf Antrag der Koalition Änderungen an dem Gesetzentwurf. Vorgesehen ist neben einer redaktionellen Änderung nunmehr auch eine Ergänzung im Schwangerschaftskonfliktgesetz. In Paragraf 13a soll ein neuer Absatz 3 ergänzt werden. Nach diesem soll es „Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Krankenhäusern sowie Ärztinnen und Ärzten“ gestattet sein, „sachlich und berufsbezogen über die Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden soll, zu informieren“.

Zudem soll durch eine weitere Änderung - ohne direkten Bezug zum Werbeverbot - das „Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen“ angepasst werden. Die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen auf Entschädigung soll um fünf Jahre bis zum 21. Juli 2027 verlängert werden. Dieser Änderung stimmte in getrennter Abstimmung bei Enthaltung der AfD auch die Union zu.

Die hib-Meldung zum Regierungsentwurf: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-892626

Die hib-Meldung zum Unionsantrag: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-885932

Die hib-Meldung zum ersten AfD-Antrag: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-896194

Die hib-Meldung zum zweiten AfD-Antrag: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-891538

Die hib-Meldung zum Linken-Antrag: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-894188

aus "Heute im Bundestag" vom 22.6.2022

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