Unionsfraktion für mehr Mutterschutz nach einer Fehlgeburt

14. Jan 2025

Quelle: Bundestag

Die CDU/CSU-Fraktion hat einen Gesetzentwurf (20/14231) zur Neuregelung des Mutterschutzes im Falle einer Fehlgeburt vorgelegt.

Die CDU/CSU-Fraktion hat einen Gesetzentwurf (20/14231) zur Neuregelung des Mutterschutzes im Falle einer Fehlgeburt vorgelegt. Dieser soll gemeinsam mit einem Gesetzentwurf der SPD-Fraktion und von Bündnis 90/Die Grünen, der auch dieses Ziel verfolgt, am Donnerstag im Bundestag beraten werden.

Die Unionsfraktion erläutert unter anderem: „Nach der Intention des Mutterschutzgesetzes und auch aus medizinischer Sicht ist es nicht sachgerecht, den Begriff Entbindung an die personenstandsrechtlichen Regelungen und mithin ausschließlich an die Gewichtsgrenze von 500 Gramm beziehungsweise an die 24. Schwangerschaftswoche zu koppeln. Auch unabhängig davon sind Frauen nach einer Fehlgeburt einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt.“

Der Begriff „Entbindung“ soll nach den Vorstellungen der Unionsfraktion in den mutterschutzrechtlichen Regelungen klar bestimmt werden, um Unklarheiten künftig zu vermeiden. Die Neuregelung soll der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt gerecht werden und einen Schutzraum für diese Frauen schaffen. „Dies erfolgt durch die Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche. Mit der Einführung der Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass im Allgemeinen die Schwangerschaft der Frau aus psychologischer Sicht als 'sicher' bewertet wird und sich die Bindung der Mutter zu ihrem ungeborenen Kind ab diesem Zeitraum besonders intensiviert.“ Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt soll nur dann gelten, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Betroffene Frauen sollen damit künftig nicht auf eine Krankschreibung einer Ärztin oder eines Arztes nach einer Fehlgeburt angewiesen sein. „Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechendes Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent“, heißt es im Entwurf.

aus "Heute im Bundestag" vom 18.12.2024

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