26. Dez 2019
Der Bundesrat hat im Dezember 2019 den Weg für ein Masernschutzgesetz freigemacht. Es muss jetzt vom Bundestag verabschiedet werden und soll ab März 2020 gelten. Ungeimpfte Kinder können dann vom Besuch einer Kita ausgeschlossen werden. Bei Impfverweigerung drohen Bußgelder bis 2.500 Euro.
Kinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden. Daher ist für sie künftig beim Eintritt in eine Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte oder Schule, eine vollständige Masern-Schutzimpfung nachzuweisen. Auch Personen, die dort arbeiten, sollen gegen die gefährliche Infektionskrankheit geimpft sein. Diese Regelungen sind unter anderem im „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“ enthalten. Das neue Gesetz sieht auch die Möglichkeit freiwilliger Reihenimpfungen in Schulen vor. So sollen weitere Infektionskrankheiten wie Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten bekämpft werden.
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Vor der Aufnahme in Kindertagesstätten, Schulen oder anderen
Gemeinschaftseinrichtungen müssen alle Kinder nachweisen, dass sie beide
von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen gegen Masern
erhalten haben.
• Personen, die in diesen Einrichtungen arbeiten wollen, müssen ebenfalls eine vollständige Masern-Schutzimpfung nachweisen.
• Auch in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften müssen sowohl Bewohner als auch dort Tätige die Impfungen nachweisen.
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Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe
Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener
Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.
• Kinder, die
schon in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, und Personen,
die dort bereits tätig sind, müssen den Nachweis bis zum 31. Juli 2021
erbringen.
• Nichtgeimpfte Kinder können vom Besuch der
Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Nichtgeimpftes Personal darf in
Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeiten
aufnehmen.
• Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen
betreuten Kinder nicht impfen lassen, müssen mit Bußgeldern in Höhe von
bis zu 2.500 Euro rechnen. Das Bußgeld kann auch gegen
Kindertagesstätten verhängt werden, die nicht geimpfte Kinder zulassen.
• Alle Ärztinnen und Ärzte (außer Zahnärztinnen und Zahnärzte) dürfen Schutzimpfungen durchführen.
• Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll wieder verstärkt freiwillige Reihenimpfungen in Schulen anbieten.
Informationen zur Impfpflicht auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums
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