Steuergesetze: Was sich 2023 ändert

03. Jan 2023

Daniela von Treuenfels

Kindergeld, Kinderfreibetrag oder Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Diese Neuerungen betreffen besonders Familien.

Zum Jahreswechsel wurden einige wichtige steuerliche Regelungen geändert. Diese Änderungen betreffen zum Beispiel den Grund- und Kinderfreibetrag, die Umsatzsteuer auf Gas und Wärme oder die Homeoffice-Pauschale.

Inflationsausgleichsgesetz

Der Grundfreibetrag, also der Teil des Einkommens, der keiner steuerlichen Belastung unterliegt, wird in diesem Jahr um 561 Euro auf 10.908 Euro erhöht. Ab 2024 wird der Grundfreibetrag um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro erhöht.

Kindergeld

Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wird von monatlich jeweils 219 Euro um 31 Euro auf 250 Euro und für das dritte Kind von monatlich 225 Euro um 25 Euro auf 250 Euro erhöht. Damit beträgt das Kindergeld künftig für jedes Kind 250 Euro.

Gleichzeitig wird der Kinderfreibetrag je Elternteil von 2.810 Euro um 202 Euro auf 3.012 Euro erhöht. Der für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wird somit von 5.620 Euro um 404 Euro auf 6.024 Euro erhöht. Der zusätzlich zum Kinderfreibetrag für jeden Elternteil anzusetzende Freibetrag von 1.464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ändert sich nicht. Damit kann im Jahr 2023 ein Freibetrag von insgesamt 8.952 Euro pro Kind steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen (§ 33 EStG) wurde ebenfalls erhöht. Dieser entspricht nun der Höhe des Grundfreibetrags.

Gaspreis

Wer mit Gas heizt, zahlt weniger Umsatzsteuer: Vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 sinkt der Steuersatz temporär von 19 auf 7 Prozent.

Inflation

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Inflationsausgleichsprämie vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn insgesamt 3.000 Euro zu bezahlen - steuer- und abgabenfrei.

Homeoffice

Bei den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wird der bisher geltende Höchstbetrag von 1.250 Euro in eine Jahrespauschale umgewandelt. Gleichzeitig wird dieser Betrag um 10 Euro auf 1.260 Euro erhöht. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Arbeitszimmers bleiben aber bestehen.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, kann ebenfalls die Pauschale oder aber der (höhere) tatsächliche Aufwand berücksichtigt werden.

Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet. Hinzu kommt: Für jeden Arbeitstag werden künftig sechs Euro gewährt. Der Maximalbetrag steigt auf 1.260 Euro.

Energiewende

Photovoltaik-Anlagen an Einfamilienhäusern oder anderen Gebäuden bis zu einer Bruttoleistung von 30 Kilowatt werden einkommensteuerfrei gestellt. Bei Mehrfamilienhäusern beträgt die Obergrenze 15 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Parallel dazu wird für die Umsatzsteuer auf die Lieferung sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz angewandt.

Altersvorsorge

Künftig können Altersvorsorgeaufwendungen vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes ab dem Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug wird auf das Jahr 2023 vorgezogen.

Ausbildungsfreibetrag

Dieser erhöht sich von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Jahr. Konkret geht es dabei um die Abgeltung des Sonderbedarfs eines volljährigen Kindes, das sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag wird als Ausgleich für die bei Alleinerziehenden regelmäßig entstehenden höheren Lebensführungskosten gewährt. Er steigt von 4.008 Euro auf 4.260 Euro.

Quelle: Information der Berliner Senatsfinanzverwaltung


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