03. Jan 2023
Kindergeld, Kinderfreibetrag oder Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Diese Neuerungen betreffen besonders Familien.
Zum Jahreswechsel wurden einige wichtige steuerliche Regelungen geändert.
Diese Änderungen betreffen zum Beispiel den Grund- und Kinderfreibetrag, die
Umsatzsteuer auf Gas und Wärme oder die Homeoffice-Pauschale.
Der Grundfreibetrag, also der Teil des Einkommens, der keiner steuerlichen Belastung unterliegt, wird in diesem Jahr um 561 Euro auf 10.908 Euro erhöht. Ab 2024 wird der Grundfreibetrag um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro erhöht.
Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wird von monatlich jeweils 219
Euro um 31 Euro auf 250 Euro und für das dritte Kind von monatlich 225 Euro um
25 Euro auf 250 Euro erhöht. Damit beträgt das Kindergeld künftig für jedes
Kind 250 Euro.
Gleichzeitig wird der Kinderfreibetrag je Elternteil von 2.810 Euro um 202 Euro
auf 3.012 Euro erhöht. Der für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende
Kinderfreibetrag wird somit von 5.620 Euro um 404 Euro auf 6.024 Euro erhöht.
Der zusätzlich zum Kinderfreibetrag für jeden Elternteil anzusetzende
Freibetrag von 1.464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf des Kindes ändert sich nicht. Damit kann im Jahr 2023 ein
Freibetrag von insgesamt 8.952 Euro pro Kind steuermindernd berücksichtigt
werden.
Der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen
(§ 33 EStG) wurde ebenfalls erhöht. Dieser entspricht nun der Höhe des
Grundfreibetrags.
Wer mit Gas heizt, zahlt weniger Umsatzsteuer: Vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 sinkt der Steuersatz temporär von 19 auf 7 Prozent.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, im Rahmen einer Inflationsausgleichsprämie vom
26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn insgesamt 3.000 Euro zu bezahlen - steuer- und abgabenfrei.
Bei den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer wird der bisher geltende
Höchstbetrag von 1.250 Euro in eine Jahrespauschale umgewandelt. Gleichzeitig
wird dieser Betrag um 10 Euro auf 1.260 Euro erhöht. Die Voraussetzungen für
die Berücksichtigung des Arbeitszimmers bleiben aber bestehen.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen
oder betrieblichen Tätigkeit, kann ebenfalls die Pauschale oder aber der
(höhere) tatsächliche Aufwand berücksichtigt werden.
Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet. Hinzu kommt: Für jeden Arbeitstag
werden künftig sechs Euro gewährt. Der Maximalbetrag steigt auf 1.260 Euro.
Photovoltaik-Anlagen an Einfamilienhäusern oder anderen Gebäuden bis zu
einer Bruttoleistung von 30 Kilowatt werden einkommensteuerfrei gestellt. Bei
Mehrfamilienhäusern beträgt die Obergrenze 15 Kilowatt je Wohn- oder
Gewerbeeinheit. Parallel dazu wird für die Umsatzsteuer auf die Lieferung sowie
die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein
Nullsteuersatz angewandt.
Künftig können Altersvorsorgeaufwendungen vollständig als Sonderausgaben
berücksichtigt werden. Der im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes ab dem Jahr
2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug wird auf das Jahr 2023
vorgezogen.
Dieser erhöht sich von 924 Euro auf 1.200 Euro pro Jahr. Konkret geht es
dabei um die Abgeltung des Sonderbedarfs eines volljährigen Kindes, das sich in
einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.
Der Entlastungsbetrag wird als Ausgleich für die bei Alleinerziehenden
regelmäßig entstehenden höheren Lebensführungskosten gewährt. Er steigt von
4.008 Euro auf 4.260 Euro.
Quelle: Information der Berliner Senatsfinanzverwaltung
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