Neues Schulgesetz: Klassenrat ab sofort jeden Monat

von Ruby Mattig-Krone
Neues Schulgesetz: Klassenrat ab sofort jeden Monat

Die neuen Regeln des im vergangenen Jahr geänderten Schulgesetzes gelten seit diesem Schuljahr. Das gilt auch für den Klassenrat. (Mit Ergänzungen: Fragen an den Landeselternausschuss)

Wie ist das geregelt? Die unabhängige Schulberaterin Ruby Mattig-Krone hatte in ihrem Mailpostfach dieses Anliegen:

Die Frage

Mein Kind besucht die 9. Klasse eines Berliner Gymnasiums. Wenn ich korrekt informiert bin, ist ab diesem Schuljahr ein Klassenrat mindestens einmal monatlich durchzuführen.
In unserem Fall werden wir Eltern damit vertröstet, dass es vor Beginn einer Fortbildung der Lehrkräfte bedarf. Ist das richtig? Was wäre zu tun?

Die Antwort

Die Änderungen des Schulgesetzes, die zu Beginn dieses Schuljahres in Kraft traten, wurden im vergangenen Jahr beschlossen. Im Dezember 2021 erhielten die Schulen dazu ausführliche Informationen von derBildungsverwaltung. Es ist möglich und auch wahrscheinlich, dass nicht alle Informationen dazu bis heute bei allen Lehrkräften angekommen sind.

Die Regelungen zum Klassenrat sind nicht in erster Linie ein Auftrag an die Lehrkräfte, sondern stärken vor allem die Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler. In einer 9. Klasse sollte es möglich sein, die Entwicklung eines solchen Rates weitgehend den Jugendlichen zu überlassen. Anregungen zur pädagogischen Begleitung finden sich zahlreich auf den Seiten der Deutschen Gesellschaft für Demokratiepädagogik, hier gibt es auch viele Hilfestellungen und Ideen für die Jugendlichen.

Laut Schulgesetz muss der Klassenrat mindestens monatlich stattfinden, die Schulkonferenz kann auch eine höhere Taktzahl vorgeben . Dies gilt ab diesem Schuljahr. (Mehr dazu von Constantin Saß hier)

Auch wenn Fortbildungen hilfreich wären – ein Ausschlusskriterium sind sie nicht. Beratung gibt es bei der DeGeDe, im Zweifel kann man sich aber auch an die Schulsozialarbeit oder andere Kollegen wenden .

Ergänzung: Fragen an den LEA

Auf Grund einiger Nachfragen zur verpflichtenden Durchführung des Klassenrates hat der Landeselternausschuss die Senatsbildungsverwaltung um Einschätzungen zu verschiedenen Fragen gebeten. Die Fragen und Antworten wurden im Newsletter des Gremiums dokumentiert, wir veröffentlichen sie hier mit freundlicher Genehmigung:

Frage
Bedeutet die Formulierung „mindestens eine Stunde je Schulmonat“ eine Zeitstunde, 45min oder die „Stunde“ im Sinne des schuleigenen Modells (wobei hier alles zwischen 40-90min gemeint sein könnte)?
Antwort
Für die pädagogisch angemessene Durchführung des Klassenrates empfiehlt sich mindestens eine Schulstunde, die im Sinne des schuleigenen Modells auch mindestens 40 Minuten umfassen kann.

Frage
Bedeutet die Formulierung „ist innerhalb des Unterrichts […] zu gewähren“, dass dies innerhalb der Wochenstundentafel der Jahrgänge zu erfolgen hat oder dass es zusätzlich zum Unterricht erfolgen kann? Hintergrund: Teilweise werden Klassenleitungsstunden genutzt, teilweise könnte die festgelegte Zeit zu Ungunsten von Unterrichtsfächern ausfallen, die laut Stundentafel eher wenig unterrichtet werden. Hat die Schulkonferenz hier eine Entscheidungsmöglichkeit den Klassenrat im Anschluss an den regulären Unterricht, also mit zusätzlichem Zeitaufwand für Schüler*innen und pädagogisches Personal stattfinden zu lassen?
Antwort
Der Klassenrat ist innerhalb des Unterrichtes zu gewähren und kann daher nicht außerhalb der regulären Wochenstundentafel durchgeführt werden. Aus pädagogischen Gesichtspunkten sind unterschiedliche Modelle der Verortung des Klassenrates denkbar. In einem alternierenden Modell kann der Klassenrat in einem festgelegten Rhythmus (z. B. zweiwöchig) durch die Stundentafel wandern und wechselnden Unterrichtsstunden verortet werden. Der Klassenrat kann auch bestimmten Stunden zugeordnet werden. Diese können Klassenleitungsstunden oder andere Unterrichtsstunden sein, die durch Lehrkräfte durchgeführt werden. Ebenso ist es in Berliner Schulen gelebte Praxis, den Klassenrat in Stunden abzuhalten, die durch pädagogisches Personal wie Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeitern angeleitet werden.

Frage
Der Klassenrat muss nicht zwangsläufig mit Lehrkräften bzw. pädagogischem Personal durchgeführt werden. Wie ist das mit der Aufsichtspflicht vereinbar bzw. was gilt es hier zu beachten?
Antwort
Lehrkräfte und anderes pädagogisches Personal sind gleichberechtigter Teil des Klassenrates. Sie wirken aber bei der Durchführung des Klassenrates unterstützend, indem sie den Ablauf pädagogisch begleiten und sicherstellen, dass die Methode angemessen umgesetzt werden kann. Eine Teilnahme ist daher aus pädagogischen Gesichtspunkten grundsätzlich geboten.
Die Grundsätze der Aufsichtsführung, wie sie in der AV Aufsicht festgelegt sind, sind ebenso bei der Durchführung des Klassenrates - unter Würdigung der jeweiligen Umstände, wie dem Alter oder der Gruppenzusammensetzung - zu berücksichtigen.

Frage
Bedeutet die Formulierung „Die Schulleitung oder in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer sollen auf Wunsch des Klassenrates an seiner Sitzung teilnehmen.“, dass dies auch bei jedem Klassenrat jeder Klasse der Schule so sein kann oder gibt es hier Ausnahme bzw. genauere Regelungen? Falls nicht, kann die Schulkonferenz diese festlegen?
Antwort
Auf Wunsch des Klassenrates sollen in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichtende Lehrkräfte oder die Schulleitung an seiner Sitzung teilnehmen. Aus dem Begriff „sollen“ ergibt sich ein geleitetes Ermessen. Gründe die gegen eine Teilnahme sprechen können sind eine übermäßige zeitliche Inanspruchnahme der Schulleitung oder der Lehrkräfte oder das übermäßige Hervorrufen von Unterrichtsausfall. Der Termin für das Stattfinden des Klassenrates ist mit der Klassenlehrerin, dem Klassenlehrer, der Jahrgangsstufenleiterin oder dem Jahrgangsstufenleiter abzustimmen; die Schulleiterin oder der Schulleiter ist einzubeziehen.

Wie ist das geregelt?

Ruby Mattig-Krone und Constantin Saß beantworten als erfahrene Elternvertreter und unabhängige Schulberater Elternfragen. Wir veröffentlichen ausgewählte Beispiele zu aktuellen Themen oder allgemeinen Angelegenheiten.

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Hier finden Sie die häufigsten und nahezu zeitlos aktuellen Fragen:

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