Die neuen Regeln des im vergangenen Jahr geänderten Schulgesetzes gelten seit diesem Schuljahr. Das gilt auch für den Klassenrat. (Mit Ergänzungen: Fragen an den Landeselternausschuss)
Wie ist das geregelt? Die unabhängige Schulberaterin Ruby Mattig-Krone hatte in ihrem Mailpostfach dieses Anliegen:
Mein Kind besucht die 9. Klasse eines Berliner Gymnasiums.
Wenn ich korrekt informiert bin, ist ab diesem Schuljahr ein Klassenrat
mindestens einmal monatlich durchzuführen.
In unserem Fall werden wir Eltern damit vertröstet, dass
es vor Beginn einer Fortbildung der Lehrkräfte bedarf. Ist das richtig? Was
wäre zu tun?
Die Änderungen des Schulgesetzes, die zu Beginn dieses Schuljahres in Kraft traten, wurden im vergangenen Jahr beschlossen. Im Dezember 2021 erhielten die Schulen dazu ausführliche Informationen von derBildungsverwaltung. Es ist möglich und auch wahrscheinlich, dass nicht alle Informationen dazu bis heute bei allen Lehrkräften angekommen sind.
Die Regelungen zum Klassenrat sind nicht in erster Linie ein Auftrag an die Lehrkräfte, sondern stärken vor allem die Beteiligungsrechte der Schülerinnen und Schüler. In einer 9. Klasse sollte es möglich sein, die Entwicklung eines solchen Rates weitgehend den Jugendlichen zu überlassen. Anregungen zur pädagogischen Begleitung finden sich zahlreich auf den Seiten der Deutschen Gesellschaft für Demokratiepädagogik, hier gibt es auch viele Hilfestellungen und Ideen für die Jugendlichen.
Laut Schulgesetz muss der Klassenrat mindestens monatlich stattfinden,
die Schulkonferenz kann auch eine höhere Taktzahl vorgeben . Dies gilt ab diesem
Schuljahr. (Mehr dazu von Constantin Saß hier)
Auch wenn Fortbildungen hilfreich wären – ein Ausschlusskriterium sind sie nicht. Beratung gibt es bei der DeGeDe, im Zweifel kann man sich aber auch an die Schulsozialarbeit oder andere Kollegen wenden .
Auf Grund einiger
Nachfragen zur verpflichtenden Durchführung des Klassenrates hat der Landeselternausschuss die
Senatsbildungsverwaltung um Einschätzungen zu verschiedenen Fragen gebeten. Die Fragen und Antworten wurden im Newsletter des Gremiums dokumentiert, wir veröffentlichen sie hier mit freundlicher Genehmigung:
Frage
Bedeutet die
Formulierung „mindestens eine Stunde je Schulmonat“ eine Zeitstunde, 45min oder
die „Stunde“ im Sinne des schuleigenen Modells (wobei hier alles zwischen
40-90min gemeint sein könnte)?
Antwort
Für die pädagogisch angemessene Durchführung des Klassenrates
empfiehlt sich mindestens eine Schulstunde, die im Sinne des schuleigenen
Modells auch mindestens 40 Minuten umfassen kann.
Frage
Bedeutet die
Formulierung „ist innerhalb des Unterrichts […] zu gewähren“, dass dies
innerhalb der Wochenstundentafel der Jahrgänge zu erfolgen hat oder dass es
zusätzlich zum Unterricht erfolgen kann? Hintergrund: Teilweise werden
Klassenleitungsstunden genutzt, teilweise könnte die festgelegte Zeit zu
Ungunsten von Unterrichtsfächern ausfallen, die laut Stundentafel eher wenig
unterrichtet werden. Hat die Schulkonferenz hier eine Entscheidungsmöglichkeit
den Klassenrat im Anschluss an den regulären Unterricht, also mit zusätzlichem
Zeitaufwand für Schüler*innen und pädagogisches Personal stattfinden zu lassen?
Antwort
Der Klassenrat ist innerhalb des Unterrichtes zu gewähren und kann
daher nicht außerhalb der regulären Wochenstundentafel durchgeführt werden. Aus
pädagogischen Gesichtspunkten sind unterschiedliche Modelle der Verortung des
Klassenrates denkbar. In einem alternierenden Modell kann der Klassenrat in
einem festgelegten Rhythmus (z. B. zweiwöchig) durch die Stundentafel wandern
und wechselnden Unterrichtsstunden verortet werden. Der Klassenrat kann auch
bestimmten Stunden zugeordnet werden. Diese können Klassenleitungsstunden oder
andere Unterrichtsstunden sein, die durch Lehrkräfte durchgeführt werden.
Ebenso ist es in Berliner Schulen gelebte Praxis, den Klassenrat in Stunden abzuhalten,
die durch pädagogisches Personal wie Schulsozialarbeiterinnen und
Schulsozialarbeitern angeleitet werden.
Frage
Der Klassenrat muss
nicht zwangsläufig mit Lehrkräften bzw. pädagogischem Personal durchgeführt
werden. Wie ist das mit der Aufsichtspflicht vereinbar bzw. was gilt es hier zu
beachten?
Antwort
Lehrkräfte und anderes pädagogisches Personal sind gleichberechtigter
Teil des Klassenrates. Sie wirken aber bei der Durchführung des Klassenrates
unterstützend, indem sie den Ablauf pädagogisch begleiten und sicherstellen,
dass die Methode angemessen umgesetzt werden kann. Eine Teilnahme ist daher aus
pädagogischen Gesichtspunkten grundsätzlich geboten.
Die Grundsätze der Aufsichtsführung, wie sie in der AV Aufsicht festgelegt
sind, sind ebenso bei der Durchführung des Klassenrates - unter Würdigung der
jeweiligen Umstände, wie dem Alter oder der Gruppenzusammensetzung - zu
berücksichtigen.
Frage
Bedeutet die
Formulierung „Die Schulleitung oder in der Klasse oder Jahrgangsstufe
unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer sollen auf Wunsch des Klassenrates an
seiner Sitzung teilnehmen.“, dass dies auch bei jedem Klassenrat jeder Klasse
der Schule so sein kann oder gibt es hier Ausnahme bzw. genauere Regelungen?
Falls nicht, kann die Schulkonferenz diese festlegen?
Antwort
Auf Wunsch des Klassenrates sollen in der Klasse oder
Jahrgangsstufe unterrichtende Lehrkräfte oder die Schulleitung an seiner
Sitzung teilnehmen. Aus dem Begriff „sollen“ ergibt sich ein geleitetes
Ermessen. Gründe die gegen eine Teilnahme sprechen können sind eine übermäßige
zeitliche Inanspruchnahme der Schulleitung oder der Lehrkräfte oder das
übermäßige Hervorrufen von Unterrichtsausfall. Der Termin für das Stattfinden
des Klassenrates ist mit der Klassenlehrerin, dem Klassenlehrer, der Jahrgangsstufenleiterin
oder dem Jahrgangsstufenleiter abzustimmen; die Schulleiterin oder der
Schulleiter ist einzubeziehen.
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