Nicht zum Abitur zugelassen: „Neustart“ nur mit langem Atem

16. Mai 2021

von Ruby Mattig-Krone
Nicht zum Abitur zugelassen: „Neustart“ nur mit langem Atem

Wer als Gymnasiast der 12. Jahrgangsstufe nicht zum Abitur zugelassen wird, kann – bei vorhandenen Kapazitäten – einen „Neustart“ an einem OSZ versuchen.

Allerdings müsste die Schülerin oder der Schüler in Klassenstufe 11 einsteigen, also weitere drei Jahre zur Schule gehen.

Wie ist das geregelt? Die unabhängige Schulberaterin Ruby Mattig-Krone hatte in ihrem Mailpostfach dieses Anliegen:

Die Frage:

Ich besuche zurzeit das 4.Kurshalbjahr (Q4) an einem Gymnasium. Meine derzeitigen Noten werden für die Zulassung zu den Abiturprüfungen nicht ausreichen, sodass mir keine andere Wahl bleibt, als das Abitur zu wiederholen. Ich möchte aber mein Abitur an einer anderen Schule wiederholen . Außerdem darf ich nur das dritte und vierte Kurshalbjahr (12.Klasse) wiederholen, weil ich das erste und zweite Kurshalbjahr (11.Klasse) schon bestanden habe. Das ist ein Problem für mich, weil ich alle Kurshalbjahre wiederholen möchte, damit ich die Chance habe einen besseren Abitur-Notendurchschnitt zu bekommen.

Die regionale Schulaufsicht für Gymnasien hat mir zu dieser Situation per E-Mail mitgeteilt, dass es laut Schulgesetz nicht erlaubt ist, die ganze gymnasiale Oberstufe zu wiederholen.

Kann ich an eine ISS oder ein OSZ wechseln, denn in diesen Schulen wird das Abitur in 13 Jahren abgelegt, wobei die 11.Klasse als Einführungsklasse gilt und erst ab der 12.Klasse die Punkte gezählt werden?

Die Antwort:

In der Tat erlaubt das Schulgesetz und die Verordnung für die gymnasiale Oberstufe die Wiederholung nur für eine Klassenstufe.

Daran würde auch ein Wechsel an eine ISS mit gymnasialer Oberstufe oder ein OSZ nichts ändern. Ein Wechsel ans OSZ würde in jedem Fall bedeuten, auch die Einführungsphase mit zu wiederholen. Dies wäre die einzige Möglichkeit eines kompletten Neustarts ins Abitur – es würde dann der Abschluss des MSA als Aufnahmebedingung gelten. Da Sie allerdings noch einen Schulplatz haben, würden Sie erst nachrangig bedacht werden – also nur, wenn an einem OSZ noch ein Platz im beruflichen Gymnasium wäre, könnten Sie dort aufgenommen werden.

Ansonsten hätten Sie womöglich mit Abschluss der Q2 auch den schulischen Teil der Fachhochschulreife erfüllt und könnten mit einem Praktikum über ein Jahr oder einem Freiwilligen Jahr danach auch an den Fachhochschulen studieren.


Wie ist das geregelt?

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