Schulwechsel von und nach Brandenburg

01. Jun 2022

von Constantin Saß
Schulwechsel von und nach Brandenburg

Ein Schulwechsel von Brandenburg nach Berlin oder umgekehrt ist möglich, muss aber vom Schulamt bzw. Bezirk bewilligt werden. Grundvoraussetzung sind freie Kapazitäten.

Wie ist das geregelt? An den Elternfortbildner und Schulberater Constantin Saß wurde dieses Thema herangetragen:

Die Frage:

Wir wohnen im Land Brandenburg, ganz nahe an der Berliner Stadtgrenze, und unsere Tochter besucht dort die 5. Klasse der Grundschule. Wir fragen uns, ob sie im Anschluss auch in eine Oberschule im Land Berlin wechseln könnte, da es in unserer näheren Umgebung eine Schule mit einem sehr interessanten Profil gibt. Wie könnte ein Schulwechsel ins Nachbarland funktionieren?

Die Antwort:

Ein sogenanntes Gastschülerabkommen zwischen Berlin und Brandenburg regelt die Voraussetzungen, unter welchen ein Schulwechsel an eine öffentliche Schule des jeweils anderen Landes möglich ist („Abkommen über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin" vom 1. Januar 2014).

Die Information, wie ein Schulwechsel möglich ist, gibt das zuständige Schulamt in Brandenburg. Es gibt dort vier regionale Staatliche Schulämter. Den Antrag zur Ummeldung müssen Sie dort stellen.

Für die Aufnahme in eine Berliner Schule muss ein wichtiger (z.B. ein pädagogischer oder individueller) Grund bescheinigt werden. Für Schülerinnen und Schüler, die in den Ortsteilen Ahrensfelde, Eiche oder Mehrow der Gemeinde Ahrensfelde mit Hauptwohnung gemeldet und dort auch wohnhaft sind, wird dieser wichtige Grund aufgrund der geografischen Lage übrigens als gegeben angesehen.

Wenn der Schulwechsel genehmigt wurde, fordern Sie einen Anmeldebogen bei dem Schulträger an, der für die gewünschte Schule zuständig ist. Dies ist in der Regel das Schulamt des Berliner Bezirks, in dem die Schule liegt. Die Aufnahme in eine Schule in Berlin ist möglich, wenn freie Kapazitäten zur Verfügung stehen, es besteht dafür aber kein Rechtsanspruch. Dies gilt auch für die Ummeldung für einen Grundschulplatz.

Genauso besteht auch andersherum die Möglichkeit für Berliner Schülerinnen und Schüler, einen Schulwechsel nach Brandenburg zu beantragen. Hier ist dann zunächst das Schulamt des jeweiligen Berliner Wohnbezirks für die Genehmigung des Wechselwunsches zuständig.

Wie ist das geregelt?

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Wissenswertes zur Elternmitwirkung in Berliner Schulen gibt es auch auf den Seiten der Bildungsverwaltung:
www.berlin.de/sen/mitwirkung-von-schuelern-und-eltern

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Darf das so sein? Warum geht das nicht? Wie ist das geregelt? Unsere Kolumnisten klären Schulrechtsfragen: Schulrechtsanwalt Andreas Jakubietz stellt Fallbeispiele aus seiner beruflichen Praxis vor. Die langjährigen Elternvertreter Constantin Saß und Ruby Mattig-Krone beantworten Elternfragen.

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