Verlassen des grundständigen Gymnasiums nach Klasse 6

08. Mär 2023

von Ruby Mattig-Krone
Verlassen des grundständigen Gymnasiums nach Klasse 6

Schülerinnen und Schüler, die bereits an einer Oberschule lernen, werden bei einem Wechsel in die 7. Klasse einer staatlichen Sekundarschule oder eines Gymnasiums im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nachrangig aufgenommen.

Wie ist das geregelt? Die Qualitätsbeauftragte Ruby Mattig-Krone hatte in ihrem Mailpostfach dieses Anliegen:

Die Frage:

Mein Kind geht bereits in die 6. Klasse eines Gymnasiums. Nun möchte es gerne in die 7. Klasse einer anderen Schule wechseln, die ein besonderes Profil anbietet. Was müssen wir beachten?

Die Antwort:

Schülerinnen und Schüler, die bereits einen Platz an einer Oberschule (hier grundständiges Gymnasium) haben, können nur nachrangig in die Schulplatzvergabe in die 7. Klasse einbezogen werden.

Zunächst haben alle Schülerinnen und Schüler der 6. Grundschulklassen einen Versorgungsanspruch mit einem Schulplatz in der 7. Klasse. Erst danach kann einem Kind, welches ja schon mit einem Schulplatz versorgt ist, auch ein Angebot in einer 7. Klasse gemacht werden, sofern es dann noch freie Plätze gibt.

Dies ergibt sich aus §24 der Grundschulverordnung, nach der nur Kinder der 6. Grundschulklasse einen entsprechenden Anmeldebogen erhalten – Gymnasiasten bekommen einen solchen nicht.

Für Schüler aus Brandenburg gilt diese Regelung analog, maßgeblich ist hier § 41 des Berliner Schulgesetzes.

Wie ist das geregelt?

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