08. Mär 2023
Schülerinnen und Schüler, die bereits an einer Oberschule lernen, werden bei einem Wechsel in die 7. Klasse einer staatlichen Sekundarschule oder eines Gymnasiums im Rahmen des Aufnahmeverfahrens nachrangig aufgenommen.
Wie ist das geregelt? Die unabhängige Schulberaterin Ruby Mattig-Krone hatte in ihrem Mailpostfach dieses Anliegen:
Mein Kind geht bereits in die 6. Klasse eines Gymnasiums. Nun möchte es gerne in die 7. Klasse einer anderen Schule wechseln, die ein besonderes Profil anbietet. Was müssen wir beachten?
Schülerinnen und Schüler, die bereits einen Platz an einer Oberschule (hier grundständiges Gymnasium) haben, können nur nachrangig in die Schulplatzvergabe in die 7. Klasse einbezogen werden.
Zunächst haben alle Schülerinnen und Schüler der 6. Grundschulklassen einen Versorgungsanspruch mit einem Schulplatz in der 7. Klasse. Erst danach kann einem Kind, welches ja schon mit einem Schulplatz versorgt ist, auch ein Angebot in einer 7. Klasse gemacht werden, sofern es dann noch freie Plätze gibt.
Dies ergibt sich aus §24 der Grundschulverordnung, nach der nur Kinder der 6. Grundschulklasse einen entsprechenden Anmeldebogen erhalten – Gymnasiasten bekommen einen solchen nicht.
Für Schüler aus Brandenburg gilt diese Regelung analog, maßgeblich ist hier § 41 des Berliner Schulgesetzes.
Ruby Mattig-Krone und Constantin Saß beantworten als erfahrene Elternvertreter und unabhängige Schulberater Elternfragen. Wir veröffentlichen ausgewählte Beispiele zu aktuellen Themen oder allgemeinen Angelegenheiten.
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Wissenswertes zur Elternmitwirkung in Berliner Schulen gibt es auch auf den Seiten der Bildungsverwaltung:
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