20. Feb 2025
Mitglieder in schulischen Gremien können einzeln oder im Block gewählt werden. Gültig ist die Wahl nur, wenn mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten an der Abstimmung teilgenommen haben.
Wie ist das geregelt? An den Elternfortbildner und Schulberater Constantin Saß wurde dieses Thema herangetragen:
Unsere Schulleitung hat berichtet, dass es ab dem kommenden Schuljahr neue Vorgaben für die Durchführung von Wahlen in der Schule geben wird. Ist es richtig, dass es hier Neuerungen gibt?
Ja, seit dem 01.01.2025 ist eine neue Wahlordnung (SchulG-WahlO) in Kraft, die die Prozesse bei Wahlen in den schulischen Gremien und auch in der Klassenelternversammlung regelt.
Die Wahlordnung ergänzt das Schulgesetz im Sinne des § 117 (7) SchulG. Nachfolgend sind einige der wichtigsten Regelungen aufgeführt:
Neue Wahlordnung – was ist zu beachten?
Bei den Wahlen wird grundsätzlich über jede Kandidatin bzw. jeden Kandidaten einzeln abgestimmt (Einzelwahl). Eine Wahl mehrerer Kandidierender als Gruppe ist nur dann möglich, wenn die Anzahl der Kandidaten nicht grösser ist als die Anzahl der zu wählenden Personen und alle Wahlberechtigten diesem Vorgehen zustimmen (Blockwahl).
Vor der Wahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern soll durch die Wahlversammlung eine Reihenfolge zur Vertretung festgelegt werden. Ansonsten gilt die Rangfolge, die sich aus der Anzahl der erhaltenen Stimmen ergibt; im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Auf die Stimmzettel dürfen höchstens so viele Namen geschrieben werden, wie Personen zu wählen sind; es kann auch das Wort „Enthaltung“ auf den Stimmzettel geschrieben werden.
In schulischen Gremien sind Wahlen grundsätzlich nur gültig, wenn mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten an ihnen teilnimmt. Ein solches Quorum gilt nicht für Eltern- und die Schülerversammlungen.
Die Wahl leitet eine Person, die in dem jeweiligen Wahlgang nicht kandidiert; sie muss kein Mitglied des betreffenden Gremiums sein.
Außerdem sollen die Wahlen in allgemeinbildenden Schulen grundsätzlich zeitnah, d.h. innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr, durchgeführt werden, sofern das Schulgesetz oder die Wahlordnung keine andere Regelung vorsieht.
Die neue Wahlordnung zum Schulgesetz findet man unter
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