18. Jan 2023
Unlösbare Konflikte mit der Schule, Mobbing oder ein Umzug– die Gründe für einen Schulwechsel sind vielfältig. Diese Regeln gelten für die Berliner Grundschule.
Eltern und deren Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf Aufnahme in die gewünschte Schule. Dies folgt für die Eltern aus dem verfassungsrechtlich verbürgten Erziehungsrecht nach Art. 6 des Grundgesetzes.
Dies gilt aber nicht uneingeschränkt, sondern steht unter dem Vorbehalt freier Schulplätze.
Für einen Schulwechsel in der Schulanfangsphase der Grundschule (in der Regel Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2) folgt dies aus § 4 Abs. 7 der Grundschulverordnung Berlin. Danach gilt für die Schulanfangsphase eine Maximalgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern.
Dies schränkt die Möglichkeiten eines erfolgreichen Schulwechsels, sollte die Schule die Maximalgrenze tatsächlich ausgeschöpft und dies hinreichend konkret dargelegt haben sollte, ein. Die Überprüfung beschränkt sich grundsätzlich darauf, ob die verfügbare Aufnahmekapazität der Grundschule tatsächlich erschöpft ist. Dies erfolgt in der Regel im Zuge des Widerspruchsverfahrens. Entsprechendes gilt bei einem Schulwechsel nach Verlassen der Schulanfangsphase.
Für Schülerinnen und Schüler, die die Schulanfangsphase bereits absolviert haben (in der Regel Schüler der Jahrgangsstufen 3 bis 6), gilt die Maximalgrenze von 26 Schulplätzen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin nicht, da diese grundsätzlich nach der 2. Klasse endet. Dies eröffnet weitreichende Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung des beantragten Schulwechsels.
Denn dieser ist an der Regelung in § 54 Abs. 2 Schulgesetz Berlin, die keine starren Kapazitätsgrenze kennt, zu messen. Danach ist die Aufnahmekapazität einer Schule so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist.
Die Maximalfrequenz von 26 Schülerinnen und Schülern soll nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin auch für die Jahrgangsstufen 3 bis 6 der Primarstufe gelten.
Ein beabsichtigter Schulwechsel, insbesondere in den Jahrgangsstufen 3 bis 6 der Grundschule, hat im Falle seiner Ablehnung nicht selten hinreichende Aussichten auf Erfolg. Dies setzt grundsätzlich voraus, Einsicht in die kapazitätsbestimmenden Unterlagen der Schulbehörde zu nehmen. Nicht in jedem Fall braucht es dazu zwingend einen Anwalt. Lassen Sie sich beraten.
Andreas Jakubietz ist Rechtsanwalt in Berlin. Er ist als Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Bereich Bildungsrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Schulrechts und des Hochschulzulassungsrechts tätig. Der Jurist ist Vater einer Tochter und lebt in Zehlendorf.
Seine Beiträge sind als allgemeine Information zu verstehen, die eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Im Einzelfall empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Schulrecht zu konsultieren.
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