Umschulungsantrag: nur die öffentliche Grundschule zählt

20. Sep 2021

von Andreas Jakubietz
Umschulungsantrag: nur die öffentliche Grundschule zählt

Wer sein Kind nicht auf die Grundschule im Einzugsgebiet einschulen möchte, muss einen Umschulungsantrag stellen. Angaben zum möglichen Besuch einer Privatschule sind irrelevant.

Zuständig für die Vergabe von Grundschulplätzen sind die Schulämter der Bezirke. Familien, die einen Wechsel der Grundschule für ihren Erstklässler planen, geben in einem Umschulungsantrag in der Regel Alternativwünsche an. Die Schulämter sind grundsätzlich verpflichtet, zunächst den Erstwunsch zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen auf dem Anmeldeformular eine Privatschule benannt wird.

Diese Regelung wurde jetzt vom Berliner Verwaltungsgericht bestätigt: In dem zu entscheidenden Fall wollten die Eltern ihr Kind gerne an der als Zweitwusch genannten öffentlichen Grundschule beschulen lassen. Da sie der Meinung waren, dass die Chancen einer Aufnahme infolge großer Übernachfrage eher gering anzusetzen wären, entschieden sie sich, die gewünschte öffentliche Schule nicht als Erstwunsch zu benennen. In der (unzutreffenden) Annahme, sie müssten die Privatschule in erster Präferenz nennen, um sich jedenfalls dort einen Schulplatz zu sichern, bezeichneten sie diese Schule als Erstwunsch. Das zuständige Schulamt hingegen hatte die öffentliche Grundschule als Erstwunsch angesehen und die Wahl der privaten Grundschule unberücksichtigt gelassen.

Dies erfolgte nach Ansicht der Berliner Richter zu Recht. Die Aufnahme in eine Wunschschule regelnde Vorschrift gelte allein für die Aufnahme in eine andere öffentliche Grundschule, sie bestimmt nicht die Aufnahme in eine Privatschule. Das Schulgesetz enthalte nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Bestimmung, wonach Kinder, die die Aufnahme in eine Privatschule verfolgen, im Verfahren zur Aufnahme in eine öffentliche Grundschule benachteiligt werden sollen.

Fazit: Die Erklärung, ggf. eine Privatschule besuchen zu wollen, ist nicht als Erstwunsch im Sinne des Berliner Schulgesetzes zu werten. Das Recht auf einen öffentlichen Schulplatz kann nicht „verwirkt“ werden.


Andreas Jakubietz ist Rechtsanwalt in Berlin. Er ist als Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Bereich Bildungsrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Schulrechts und des Hochschulzulassungsrechts tätig. Der Jurist ist Vater einer Tochter und lebt in Zehlendorf.

Seine Beiträge sind als allgemeine Information zu verstehen, die eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Im Einzelfall empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Schulrecht zu konsultieren.

Die Rechtsfragen:

Bildung

Bildungspolitik - was Parteien, Organisationen, wissenschaftliche Einrichtungen zum Thema Schule und frühkindliche Bildung sagen.

Schule - Infos, Ideen, Akteure.

Darf das so sein? Warum geht das nicht? Wie ist das geregelt? Unsere Kolumnisten klären Schulrechtsfragen: Schulrechtsanwalt Andreas Jakubietz stellt Fallbeispiele aus seiner beruflichen Praxis vor. Die langjährigen Elternvertreter Constantin Saß und Ruby Mattig-Krone beantworten Elternfragen.

Kita: rund um Kinderbetreuung und frühkindliche Bildung

Kindermedien: Apps und Webseiten für Kinder

Lernorte: Orte zum Lernen und Spaßhaben jenseits der Schule

Kostenlos, werbefrei und unabhängig.
Dein Beitrag ist wichtig, damit das so bleibt.

Unterstütze unsere Arbeit via PayPal.

Newsletter abonnieren

Datenschutzhinweis

Diese Webseite nutzt ein Analyse-Tool, welches dazu genutzt werden kann, anonymisiert Daten über Ihr Verhalten zu sammeln. Datenschutzinformationen

Wählen Sie bitte aus ob für Funktion der Website notwendige Cookies gesetzt werden bzw, ob Sie die Website unter Einbindung externer Komponenten nutzen.