Ethikunterricht für alle - an öffentlichen Schulen

04. Sep 2012

Daniela von Treuenfels
Ethikunterricht für alle - an öffentlichen Schulen

Eine Berliner Familie ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit einer Klage gescheitert, mit der es die Befreiung ihres Sohnes vom Ethikunterricht erreichen wollte. Die Eltern hielten die Tatsache, dass zwar Schüler an öffentlichen Schulen daran teilnehmen müssen, an Privatschulen jedoch nicht, für nicht vereinbar mit dem Grundgesetz.

Der 14jährige besucht eine öffentliche Schule in Kreuzberg, wie die Justizverwaltung mitteilt. Die Eltern hatten geltend gemacht, die Entscheidung des Gesetzgebers, nur die Schüler öffentlicher Schulen, nicht aber die Schüler privater Schulen zur Teilnahme am Ethikunterricht zu verpflichten, verstoße gegen das Grundgesetz. Danach sei es unzulässig, bei den Lern- und Erziehungszielen zwischen öffentlichen und privaten Schulen zu unterscheiden. Die Regelung verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Privatschüler, die nicht am Ethikunterricht teilnehmen müssten, einen ungerechtfertigten zeitlichen Vorteil gegenüber den Schülern der öffentlichen Schulen hätten.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts verneinte einen Anspruch auf Befreiung vom Ethikunterricht. Zwar ermögliche das Berliner Schulgesetz im Einzelfall auch die Befreiung für ein ganzes Unterrichtsfach; Voraussetzung hierfür sei indes ein wichtiger Grund, der hier nicht gegeben sei. Auf Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG könnten sich die Kläger nicht berufen. Die Regelung bezwecke vorrangig den Schutz der Schüler freier Schulen, die davor bewahrt werden sollten, dass sie nicht die gleichen Lehrziele wie beim Besuch einer öffentlichen Schule erreichen. Zugleich bezwecke die Norm aber auch den Schutz der Privatschulen, deren Lehrinhalte von denen öffentlicher Schulen gegebenenfalls abweichen und die in ihrer Eigenart so weit wie möglich unangetastet bleiben sollten. Aus diesem Grund liege in der Verpflichtung zum Ethikunterricht auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Bereits 2006 hatte das Gericht – bestätigt durch Oberverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht – entschieden, dass der Ethikunterricht an Berliner Schulen auch im Übrigen verfassungsmäßig ist.

Gegen das Urteil ist Berufung möglich.

Urteil der 3. Kammer vom 31. Juli 2012, VG 3 K 1026.11

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