11. Nov 2020
Einzelne Lehrkräfte oder schulische Gremien wie beispielsweise die Schulkonferenz dürfen keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung aussprechen, die den von geltenden Bestimmungen abweicht. Ausnahmen gelten für Privatschulen.
Das macht die Bildungsverwaltung in der Antwort auf eine Anfrage der FDP-Fraktion im Abgeordnetenhaus klar. Demnach gelten die Regeln des Infektionsschutzgesetzes bzw. die Hygienepläne und der Stufenplan der Bildungsverwaltung. „Die Schulen haben nicht die Möglichkeit, hiervon abweichende verbindliche Regelungen zu treffen.“ Denkbar seien allenfalls Empfehlungen.
Zur Begründung heißt es, dass es sich bei der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung um einen erheblichen Grundrechtseingriff handelt. Betroffen ist die allgemeine Handlungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Eingriffe in diese Grundrechte sind nur durch oder aufgrund eines Gesetzes möglich.
Infektionsschutzgesetz und die SARS-CoV-2 Infektionsschutzverordnung legitimieren die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und regeln das Verfahren in den Schulen. „Entscheidungen schulischer Gremien, einzelner Pädagoginnen und Pädagogen und sonstigem schulischen Personal zur Bestimmung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sieht die SARSCoV-2-InfektionsschutzVO nicht vor. Beschlüsse schulischer Gremien und Entscheidungen von Pädagoginnen und Pädagogen genügen damit nicht den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt.“
Schulen in freier Trägerschaft haben dagegen im Rahmen der Privatschulfreiheit die Möglichkeit, darüber hinausgehende Maßnahmen festzulegen. Der Unterschied begründet sich durch die geltende Privatschulautonomie auf der einen Seite und den freiwilligen Besuch dieser Schulen (Vertragsfreiheit) auf der anderen Seite.
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