Unterhaltsvorschuss: „Wer nicht zahlt, der läuft.“

04. Sep 2018

Daniela von Treuenfels
Unterhaltsvorschuss: „Wer nicht zahlt, der läuft.“

Die Reform des Unterhaltsvorschusses hatte einen drastischen Anstieg der Fallzahlen zur Folge. Von dieser Leistung profitieren durch den Ausbau knapp 300.000 zusätzliche Kinder und Jugendliche, die keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt bekommen. Familienministerin Giffey kündigt an, sich das Geld von den säumigen Zahlern zurückholen zu wollen.

Ein Jahr nach der Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes zieht Ministerin Franziska Giffey eine positive Bilanz: „ Dass wir mit dieser Leistung 300.000 Kinder mehr erreichen als vorher, ist ein großer Erfolg und verbessert die Lebensverhältnisse Alleinerziehender und ihrer Kinder. Es ist gut, dass der Staat einspringt, wenn Eltern ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen. Viele von ihnen sind tatsächlich nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen. Zugleich gibt es aber die Unwilligen, die zahlen könnten, sich aber davor drücken. Hier wollen wir die Daumenschrauben anziehen und mehr Geld als bisher zurückholen und dabei auch auf unkonventionelle Methoden zurückgreifen, wie beispielsweise Fahrverbote für Unterhaltssäumige – nach dem Motto: Wer nicht zahlt, läuft.“

Dem Bericht der Bundesregierung zufolge erhielten zum Stichtag 31. März 2018 rund 714.000 Kinder und Jugendliche Unterhaltsvorschuss. Die Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss lagen im Jahr 2017 bei rund 1,1 Milliarden Euro. Klar sei, dass nicht alle Ausgaben auch wieder zurückgeholt werden können, weil bei einem Teil der Unterhaltspflichtigen einfach nichts zu holen sei.

Die Reform des UVG

Kinder von Alleinerziehenden, die vom anderen Elternteil keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss erhalten. Mit dem Inkrafttreten der Reform wird seit dem 1. Juli 2017 Unterhaltsvorschuss für alle Kinder bis 12 Jahre ohne Begrenzung der Bezugsdauer gezahlt. Für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gibt es seit dem 1. Juli 2017 ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.

Mehr Infos zum Thema Unterhaltsvorschuss und zu allen anderen familienpolitischen Leistungen gibt es hier: familienportal.de

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