Anhörung zu Mindeststrafen für Kinderpornographie-Delikte

11. Apr 2024

Quelle: Bundestag

Fälle wie die einer Mutter, die vor Kinderpornos warnte und eine Bewährungsstrafe bekam, soll es nicht mehr geben.

Darüber waren sich bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Mittwoch, 10. April 2024, die Sachverständigen einig. Gegenstand war ein Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte“ (20/10540). Im erwähnten Fall hatte eine Mutter andere Eltern vor Kinderpornografie gewarnt, die unter Jugendlichen kursierte. Da sie dabei Beweisbilder mitschickte, hatte sie wegen Verbreitung von Kinderpornografie eine Bewährungsstrafe erhalten.

Der Strafrahmen war erst zum 1. Juli 2021 verschärft und die Mindeststrafe auf ein Jahr angehoben worden. Damit wurden die Delikte vom Vergehen zum Verbrechen hochgestuft. Nach Ansicht aller Sachverständigen wie auch der fragestellenden Abgeordneten ist der Gesetzgeber damit, wie es die Ausschussvorsitzende Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU) ausdrückte, „übers Ziel hinausgeschossen“.

Der Ravensburger Leitende Oberstaatsanwalt Alexander Boger erläuterte, dass die Strafermittler seit der Reform auch „bei Fällen mit geringstem Unrechtsgehalt“ an der Einstellung der Verfahren gehindert seien. Dies verzögere auch die Ermittlungen bei schweren Fällen, sagte der von der Unionsfraktion benannte Sachverständige.

Alexander Poitz, Stellvertretender Bundesvorsitzender der Gewerkschaft der Polizei, der von SPD-Fraktion benannt worden war, führte aus, dass die Behörden seitdem mit „harten Ermittlungsmaßnahmen“ wie Durchsuchungen und Beschlagnahmen gegen „zum Teil ahnungslose Personen“ vorgehen müssten. Mehrere Sachverständige wiesen darauf hin, dass sie vor der Reform 2021 vor genau solchen Folgen gewarnt hätten.

Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Höchststrafen beibehalten, die Mindeststrafen aber je nach Tatbestand auf sechs beziehungsweise drei Monate senken. Dem damit verbundenen Ziel stimmten alle Sachverständigen im Grundsatz zu. „Die Praxis ruft nach dieser Reform“, erklärte der Hanauer Staatsanwalt Oliver Piechaczek als Vertreter der Deutschen Richterbunds, den die FDP-Fraktion als Sachverständigen benannte hatte.

Mehrere Experten bezeichneten die bestehende Regelung als verfassungswidrig, da sie gegen das „Übermaßverbot“ bei der Strafverfolgung verstoße, und verwiesen auf eine anhängige Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht.

Allerdings gab der Ehrenvorsitzende des Vereins „Deutsche Kinderhilfe - Die ständige Kindervertretung“, Rainer Becker, zu bedenken, dass Deutschland mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung gegen eine EU-Richtlinie verstoßen könnte, die jegliche Kinderpornografie als schwere Straftat einstuft. Der von der Unionsfraktion benannte Sachverständige schlug deshalb vor, stattdessen bestimmte Tatmerkmale als minderschwere Fälle mit entsprechend niedrigerem Strafrahmen einzustufen und andere, wie den eingangs dargestellten, ganz von der Strafverfolgung ausnehmen.

Einen solchen „Tatbestandsausschluss“ sieht die Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, Kerstin Claus, allerdings kritisch. Auch bei einem „Unrechtsgehalt am untersten Rand“ brauche es erst einmal die Möglichkeit für die Strafverfolger, den Fall zu prüfen, um ihn angemessen beurteilen zu können, führte die von der SPD-Fraktion benannte Sachverständige aus.

Die Strafrechtlerin Anja Schmidt von der Goethe-Universität Frankfurt am Main pflichtete ihr bei mit dem Hinweis, dass auch bei der Weitergabe von Abbildungen durch Eltern oder Lehrer an andere Erziehungsberechtigte die Persönlichkeitsrechte des abgebildeten Kindes verletzt würden. Die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen benannte Sachverständige gab aber zu bedenken, ob die Mindeststrafe mit dem Gesetzentwurf weit genug abgesenkt würde, etwa in Fällen, in denen ein Jugendlicher es versäumt hat, automatisch heruntergeladene Inhalte sofort zu löschen.

Mehrere Sachverständige wiesen darauf hin, dass eine Auflistung von Tatbeständen, die eine Strafverfolgung ausschließen, auch neue Schlupflöcher für Täter schaffen könne. Sie könnten etwa strafbares Material verbunden mit geheuchelten Warnungen weiterverbreiten.

Jenny Lederer vom Deutschen Anwaltverein verwies auf einen bestehenden Ausnahmetatbestand im Strafrecht bei sexuellen Handlungen zwischen Minderjährigen. Die von der SPD-Fraktion benannte Sachverständige schlug vor, diese Regelung auf damit verbundene Abbildungen zu übertragen.

Nach Ansicht von Maja Wegener, der Geschäftsführerin der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, ist solches „konsensuales Sexting“ kein Delikt, sondern gehöre zum Entwicklungsprozess von Kindern und Jugendlichen. Damit stieß die von der Grünen-Fraktion benannte Sachverständige aber auch auf Widerspruch mit dem Hinweis, dass so entstandene Bilder später auch zum Nachteil der Betroffenen verwendet werden könnten.

Auch die Einführung von minderschweren Fällen stieß mehrheitlich auf Ablehnung. Der Tübinger Strafrechtsprofessor Jörg Eisele verwies darauf, dass damit keine Einstellung von Verfahren erreicht werde. Deshalb sei die von der Bundesregierung vorgeschlagene Senkung der Mindeststrafe der richtige Weg, sagte der von der Unionsfraktion benannte Sachverständige.

Beate Naake vom Kinderschutzbund regte mit Zustimmung mehrerer anderer Sachverständiger an, den Begriff „Kinderpornografie“ aus dem Strafrecht zu verbannen. Der Begriff Pornografie suggeriere eine Einvernehmlichkeit, von der bei den Delikten, um die es hier gehe, gerade nicht ausgegangen werden könne, sagte die von der FDP-Fraktion benannte Sachverständige.

aus "Heute im Bundestag" vom 10.4.2024

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