Gewaltschutzkonzepte bei Angeboten für Kinder

02. Mär 2026

Quelle: Bundestag

Bei allen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe müssen Schutzkonzepte gegen Gewalt verbindlich entwickelt und angewendet werden.

Umgesetzt werden diese dann durch die Länder. Das stellt die Bundesregierung in einer Antwort (21/3995) auf eine Kleine Anfrage (21/3673) der AfD-Fraktion klar.

„Das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMG) sieht eine Gesetzesanpassung des Paragrafen 79a Absatz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vor. Darin ist - auch schon jetzt - die Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe normiert. Als ein Qualitätsmerkmal wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen der 'Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen bei der Aufgabenwahrnehmung' ergänzt. Dies bedeutet, dass bei der gesamten Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Kinder und Jugendhilfe die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung des Qualitätsmerkmals zur Sicherung der Rechte und zum Schutz vor Gewalt und Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen mitberücksichtigt werden muss“, heißt es in der Antwort.

Zusätzlich hänge die Förderung aus dem Kinder- und Jugendplan (KJP) des Bundes seit dem Inkrafttreten des UBSKM-Gesetzes (1. Juli 2025) von der Vorlage eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Schutzkonzeptes ab.

aus "Heute im Bundestag" vom 11.2.2026

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