14. Apr 2022
Kinder und Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme sollen aus Anlass der Covid-19-Pandemie entlastet werden.
Das sieht ein Gesetzentwurf (20/1411) der Bundesregierung vor. Bis zur Einführung der Kindergrundsicherung soll demnach ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich die Kinder ergänzend unterstützen.
Zudem soll durch die erneute Gewährung einer Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme ein zusätzlicher finanzieller Handlungsspielraum als Ergänzung zu den Regelbedarfen geschaffen werden, um etwaige im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stehende zusätzliche oder erhöhte Ausgaben zu finanzieren.
Für Bund, Länder und Kommunen ergeben sich laut Entwurf mit Blick auf den Sofortzuschlag für von Armut bedrohte Kinder ein Mehraufwand von jährlich 750,5 Millionen Euro (2022: 375,25 Millionen); mit Blick auf die Einmalzahlung im Bereich der Sozialen Entschädigung ein Mehraufwand von 250.000 Euro, und die Änderung bei der fiktiven Berechnung des Übergangsgeldes führt zu Mehrkosten von 750.000 Euro.
In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf formuliert der Bundesrat eine Reihe von Änderungsforderungen, die die Bundesregierung in ihrer Antwort allesamt ablehnt. Die vom Bundesrat geforderte Streichung von § 145 Absatz 4 SGB XII wird abgelehnt. Nach dieser Vorschrift werden die für den Sofortzuschlag zuständigen Träger nach Landesrecht bestimmt. Diese Regelung sei verfassungsrechtlich zwingend und könne nicht aus Praktikabilitätsgründen gestrichen werden, entgegnet die Bundesregierung.
Zusätzlich zur Streichung der
Zuständigkeitsregelung fordern die Länder die Einführung der
Erstattungsregelung in § 146 SGB XII für den Sofortzuschlag. Die Ausgabenlast
nach dem Dritten Kapitel des SGB XII werde vom Bund weder voll noch teilweise
übernommen, schreibt die Bundesregierung. Auch die vom Bundesrat geforderte
Erstreckung einer Erstattungsregelung auf die Einmalzahlung lehnt die
Bundesregierung ab.
aus "Heute im Bundestag" vom 14.4.2022
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