Parität in der Schulkonferenz: Abgeordnetenhaus kippt Anpassung

28. Jun 2022

von Constantin Saß
Parität in der Schulkonferenz: Abgeordnetenhaus kippt Anpassung

Die Drittelparität in der Schulkonferenz bleibt bestehen, das Berliner Abgeordnetenhaus hat eine geplante Gesetzesnovelle abgeändert.

Wie ist das geregelt? An den Elternfortbildner und Schulberater Constantin Saß wurde dieses Thema herangetragen:

Die Frage:

Ich habe gerade von einer weiteren Änderung des Schulgesetzes gehört. Diese soll erneut die Zusammensetzung der Schulkonferenz betreffen. Was ändert sich denn nun schon wieder und was bedeutet das für mich als Elternvertreter in der Schulkonferenz?

Die Antwort:

Einige Änderungen im Schulgesetz aus dem Jahr 2021 waren aus Sicht zahlreicher Beobachter überstürzt und dabei nicht wirklich zu Ende gedacht worden.

Dies betraf auch die veränderte Anzahl stimmberechtigter Pädagoginnen und Pädagogen in der Schulkonferenz. Die Zahl der Vertreter, die die Gesamtkonferenz entsendet, sollte demnach ab dem kommenden Schuljahr von 4 auf 5 steigen.

Diese Aufstockung stieß verbreitet auf Kritik, denn das bislang (ab Sekundarstufe I) geltende gleiche Stimmrecht der drei schulischen Gruppen (4 Stimmen der Schülerinnen und Schülern, 4 Stimmen der Eltern und 4 Stimmen der Lehrkräfte bzw. des pädagogischen Personals) wäre damit aufgehoben worden.

Ein Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 23. Juni sieht nun aber vor, dass weiterhin vier von der Gesamtkonferenz gewählte stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter gewählt werden, wobei [wichtig!] mindestens eine dieser Personen aus dem Bereich des sonstigen pädagogischen Personals aus der ergänzenden Förderung und Betreuung oder der schulbezogenen Jugendsozialarbeit stammen soll. Die Bedeutung dieser Gruppe für die multiprofessionelle Zusammenarbeit in der Schule soll damit auch in der Schulkonferenz gespiegelt werden.

Die Gesetzesänderung wird zum kommenden Schuljahr in Kraft treten. Weitere Anpassungen wurden nicht vorgenommen.

Hinsichtlich der Zusammensetzung der Schulkonferenz sollte man bedenken, dass die Schulleitung als Vorsitzende und stimmberechtigtes Mitglied ebenfalls zum pädagogischen Personal der Schule zu zählen ist. Damit besteht ohnehin kein ausgewogenes Stimmenverhältnis der drei schulischen Gruppen.

Zudem sollte auch die Rolle des externen Mitglieds der Schulkonferenz nicht unterschätzt werden. Diese unabhängige Person, die nicht der Schule angehören darf, ist nämlich ebenso eines der insgesamt 14 stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz (die Regelungen der beruflichen Schulen weichen hier in Teilen ab).

Wichtig: Es gilt außerdem ab dem kommenden Schuljahr die bereits erläuterte Regelung, nach der auch die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1-6 in der Schulkonferenz das Stimmrecht erhalten. Sie sind also nicht mehr nur beratend dabei, sondern gleichwertige mitbestimmende Mitglieder.

Wie ist das geregelt?

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