26. Nov 2022
Schriftlicher Verweis, Ausschluss vom Unterricht oder der Klassenfahrt: Was dürfen Lehrer und (wie) können Eltern sich dagegen wehren?
Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern, etwa die Beleidigung oder die Bedrohung von Lehrern, die Verbreitung von Gewaltvideos oder Stickern mit pornographischem Inhalt via Klassenchat auf dem Messanger WhatsApp, hat in der Regel Konsequenzen für die beteiligten Kinder und Jugendlichen.
Neben den so genannten „Erziehungsmaßnahmen“ stehen in der juristischen Praxis vor allem „Ordnungsmaßnahmen“, wie ein schriftlicher Verweis, der Ausschluss vom Unterricht bis hin zur Entlassung aus der Schule im Vordergrund. Denn nur letztere sind mit Widerspruch und Klage angreifbar.
Nach den Bestimmungen des Berliner Schulgesetzes gehört die
Erziehungsarbeit zu den unmittelbaren Aufgaben der Schule. Lehrerinnen und
Lehrer bzw. die zuständigen Ausschüsse oder Gremien müssen entscheiden, ob und -
wenn ja - welche Ordnungsmaßnahme gegen einen Regelverstoß getroffen werden
sollen.
Die (Ermessens-)Entscheidung der Schule unterliegt hierbei - wie jede belastende behördliche Maßnahme von Gewicht - dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zulässig sind danach nur solche Ordnungsmaßnahmen, die dem Gewicht des vorgeworfenen Verhaltens entsprechen und damit angemessen sind. Offensichtlich übermäßig, also unangemessen wäre es beispielsweise, einer (erstmaligen) Beleidigung eines Lehrers mit dem Ausschluss vom Unterricht von mehr als einer Woche zu begegnen. Daneben sind Handlungen des betroffenen Schülers, die als Kurzschlusshandlungen zu beurteilen sind, milder zu sanktionieren als Handlungen, die vorsätzlich, also mit Absicht begangen wurden.
In der Praxis sind solche Maßnahmen als Ermessensentscheidungen demgegenüber bereits dann angreifbar, wenn die Schule von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen oder diesen im Rahmen seiner Entscheidungsfindung nicht regelkonform gewürdigt hat.
Hat die sich Schule Grundsätze der Erziehungsarbeit
einschließlich von Ordnungsmaßnahmen gegeben und einen entsprechenden Beschluss
gefasst, ist die Schule grundsätzlich an diese als ermessenslenkende
Verfahrensvorschrift gebunden. Die Schule hat dann in vergleichbaren Fällen
einheitlich zu entscheiden. Das ist relevant, um Willkür auszuschließen.
Wer sich ungerecht behandelt fühlt und eine Ordnungsmaßnahme gerichtlich überprüfen lassen möchte, muss möglichst schnell handeln. Wird die möglicherweise fehlerhafte Entscheidung der Schule nicht angegriffen, kann sie in Bestandskraft erwachsen, also wirksam bleiben und gegen den Willen der Betroffenen durchgesetzt werden.
Für das Land Berlin kommt hinzu, dass sowohl Widerspruch als auch Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Dies bedeutet, dass die Ordnungsmaßnahme trotz eingelegtem Widerspruch oder Klage vollzogen werden kann. Dagegen schützt ein so genannter (Eil-)Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. des Widerspruchs beim zuständigen Verwaltungsgericht. Hat dieser Erfolg, ist die Schule daran gehindert, die angegriffene Ordnungsmaßnahme bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung über die parallellaufende Anfechtungsklage durchzusetzen.
Bestätigt das Gericht die Angemessenheit bzw. Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme, geht das Interesse der Eltern häufig dahin, die Schülerakte, also den Schülerbogen zu bereinigen, insbesondere bei einem beabsichtigten Schulwechsel. Denn das Berliner Schulgesetz sieht vor, dass sämtliche Unterlagen über das Verhalten des Schülers in der Schule einschließlich etwaiger Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, insbesondere schriftliche Verweise, der Ausschluss vom Unterricht oder die Umsetzung in eine Parallelklasse zu dokumentieren sind.
In der Regel ist das Anliegen, Hinweise auf Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen aus der Schülerakte löschen zu lassen, nicht erfolgreich. Warum hier Gerichte gegen die Wünsche der Kinder und Eltern entscheiden, lesen Sie hier .
Andreas Jakubietz ist Rechtsanwalt in Berlin. Er ist als Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Bereich Bildungsrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Schulrechts und des Hochschulzulassungsrechts tätig. Der Jurist ist Vater einer Tochter und lebt in Zehlendorf.
Seine Beiträge sind als allgemeine Information zu verstehen, die eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Im Einzelfall empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Schulrecht zu konsultieren.
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