25. Okt 2023
Über jede Schülerin und jeden Schüler wird eine Schülerakte geführt. In Streitfällen kann die Einsicht in die Schülerakte weiterhelfen.
Die Frage, inwieweit Schüler und dessen sorgeberechtigte Eltern Einsicht in die Schülerakte nehmen können, stellt sich insbesondere dann, wenn diese klären wollen, welchen Sachverhalt die Schule ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat oder welche rechtlichen Möglichkeiten ihnen zur Verfügung stehen.
Grundsätzlich gilt: Schüler und deren Eltern können sich gegenüber der Schule auf ihre Grundrechte berufen. Deshalb sind schulische Entscheidungen – etwa die Benotung oder der Erlass belastender Ordnungsmaßnahmen der Schule – im Wege von Widerspruch und Klage angreifbar.
Recht auf Akteneinsicht
Die von einer solchen Maßnahme betroffenen Schüler bzw. deren Eltern sind in dieser Hinsicht in der Regel im Nachteil, da sie den dieser Maßnahme zugrundliegenden Sachverhalt in der Regel nicht bzw. nicht vollständig kennen.
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat mit § 64 Abs. 9 des Berliner Schulgesetzes eine Regelung getroffen, die es Schülern und deren Eltern erlaubt, grundsätzlich uneingeschränkt Einsicht in die Schülerakte zu nehmen. Erst dadurch werden die Betroffenen in die Lage versetzt, ihre weiteren Rechte - etwa bei der Abwehr eines schriftlichen Verweises oder dem Ausschluss vom Unterricht – effektiv wahrzunehmen.
Soweit danach ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können auch Kopien der betreffenden Akten gefordert werden.
Ausnahmen
Zwischenbewertung und persönliche Aufzeichnungen von Lehrern über Schüler sowie Aufzeichnungen über deren sorgeberechtigten Eltern sind vom Recht auf Akteneinsicht ausgenommen.
Rechtsmittel
Ein Recht auf „anlasslose“ Akteneinsicht gibt es nicht, dies wäre vor Gericht nicht durchsetzbar. Im Rahmen einer Klage gegen eine Ordnungsmaßnahme, beispielsweise ein zeitweiser Ausschluss vom Unterricht, würde das Gericht jedoch prüfen, wie die Schule zu ihrer Entscheidung gekommen ist. Die Schülerakte gibt in der Regel darüber Auskunft.
Allgemein gesprochen: Schüler wie deren Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in die Schülerakte. Voraussetzung der Akteneinsicht ist zunächst ein rechtliches Interesse, das aber gerade bei gegen den Schüler gerichtete belastende Maßnahmen zu bejahen ist.
Ob neben der Akteneinsicht die Löschung unliebsamer Einträge verlangt werden kann, erfahren Sie hier.
Andreas Jakubietz ist Rechtsanwalt in Berlin. Er ist als Fachanwalt für Verwaltungsrecht im Bereich Bildungsrecht, insbesondere auf dem Gebiet des Schulrechts und des Hochschulzulassungsrechts tätig. Der Jurist ist Vater einer Tochter und lebt in Zehlendorf.
Seine Beiträge sind als allgemeine Information zu verstehen, die eine Rechtsberatung nicht ersetzen. Im Einzelfall empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt für Schulrecht zu konsultieren.
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